Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 12 (Juni 1929)
- Date
- 1929-06-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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zelnen Fällen auch darüber) gewährt. Jeder Darlehensnehmer muß zwei Bürgen stellen, die die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen. Der Ehegatte hat mit zu unterzeichnen. Der Bürge muß für den vierfachen Betrag gut sein. Rückzahlungen haben in dreißig gleichen wöchentlichen Raten zu erfolgen. Bleibt der Schuldner auch nur mit einer Teilzahlung im Rückstand, so ist auf Verlangen des Geschäftsführers der ganze Darlehensrest sofort zur Rückzahlung fällig. Verwaltungskosten betragen \% über den Reichsbankdiskont. In Leipzig und Dresden sind die Darlehenskassen Einrichtungen der israelitischen Gemeinden. Leipzig gewährt die Darlehen bis zu Mk. 500.—, Bürgschaft unter den gleichen Bedingungen wie Berlin. Dresden nimmt in besonderen Fällen als Sicherheit Uebereignung und Verpfändung von Gold- und Silbersachen entgegen, was wiederum die anderen Kassen ablehnen. Eine abweichende Form hat Königsberg. Die dortige Darlehenskasse ist eingetragene Genossenschaft m. b. H. Die Anteile betragen Mk. 25.—. Hierdurch konnte ein Stammkapital von Mk. 20.000.— aufgebracht werden. Darlehen werden bis zu Mk. 1000.—, aber nur für produktive Zwecke gewährt. In Breslau führt die Darlehenskasse den Namen jüdische Mittelstandshilfe e. V. Sie gewährt Darlehen bis zu Mk. 600.— an den gewerblichen Mittelstand und verlangt ebenfalls zwei Bürgen. Hannover gewährt Darlehen bis zu Mk. 100.—. Darlehen von Mk. 500.— können nur vom Vorstand bewilligt werden. Jeder unbescholtene Jude, der in Hannover oder der nächsten Umgebung ansässig ist und selbständig Handel oder Gewerbe treibt, kann ein Darlehen erhalten. Es sind zwei Bürgen erforderlich. Der Vorstand kann bei Darlehen bis zu Mk. 50.— von Bürgschaftsleistung absehen. München ist noch in Vorbereitung. In Nürnberg besteht eine Israelitische Darlehenskasse bereits seit zwei Jahren. Das Kapital wird gebildet durch die israelitische Kultusgemeinde, von den Vereinen der israelitischen Zentralwohlfahrtsstelle Nürnberg, und zwar nach Bedarf, dessen Höhe von dieser Stelle im Anschluß an ihren Tätigkeitsbericht jeweils festgestellt wird. Außerdem fließen der Darlehenskasse die Eingänge zu aus dem sogenannten Enthebungsfonds und freiwilligen Spenden. Die Mittel der Kasse dürfen nur für wirtschaftliche Erhaltung von Mitgliedern der Kultusgemeinde Nürnberg verwendet werden. Aus dem Enthebungsfonds können ungesicherte Darlehen bis zu Mk. 300.— gewährt werden. Die Bedingungen der Hergabe von Darlehen im Einzelfall setzt die Verwaltung fest. Die Gesamtschuld eines Einzelnen darf Mk. 2000.— nicht überschreiten. Die Bestimmungen gleichen sich also in den wesentlichsten Punkten. 1. Die Darlehen werden nur für werbende Zwecke, jedoch nicht zum Lebensunterhalt, für Miete und Krankheit gegeben. 2. Sie werden in Höhe bis zu Mk. 1000 — (Nürnberg Mk. 2000.—) und 3. durchschnittlich bis zu einem Jahre Frist gewährt. 4. Die Beschaffung des Stammkapitals geschieht entweder durch 236