Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 11 (Mai 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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sehen Behörden, besonders in Kanada, nehmen es sehr genau mit der Ausstellung der Visa für jene Elemente, die nicht genügend qualifizierte Landwirte sind. Deshalb fordert die J. C. A., die die Verantwortung für die Leute übernimmt, die sie in diese Länder einführt, von den Beteiligten die Beibringung von urkundlichen und amtlichen Dokumenten über ihre tatsächliche Erfahrung in landwirtschaftlichen Arbeiten. Ausdehnung der Krisenunterstützung Der Reichsarbeitsminister hat in Anbetracht der starken Verschlechterung, die der Arbeitsmarkt in den letzten Monaten erfahren hat, durch Erlaß vom 22. Februar 1929 (RABL. I., S. 37) für den Personenkreis und die Dauer der Krisenunterstützung eine Neuregelung getroffen. Die Vorsitzenden der Landesarbeitsämter sind ermächtigt worden, zur Krisenunterstützung, die bislang nur bestimmten Berufen gewährt wurde, jetzt auch weitere Berufe zuzulassen. Ausgeschlossen bleiben nur solche Berufsgruppen, deren Arbeitsmarkt auch jetzt noch nicht andauernd ungünstig ist. Diese Arbeitnehmergruppen sind im Erlaß, die zur Krisenunterstützung zugelassenen Berufsgruppen in einer besonderen Zusammenstellung einzeln angeführt. Durch den gleichen Erlaß sind die Bestimmungen über die Bezugsdauer der Krisenunterstützung (Erlaß vom 27. August 1928, RABL. I., S. 227) vorübergehend außer Wirkung gesetzt worden. Bis zum 4. Mai 1929 findet keine Aussteuerung aus der Krisenfürsorge statt. Arbeitslose, die bereits ausgesteuert sind, haben gleichfalls erneut Anspruch auf Krisenunterstützung bis zum 4. Mai 1929. Es ist zu hoffen, daß durch diese Ausdehnung der Krisenunterstützung wenigstens für einige Zeit eine fühlbare Entlastung der kommunalen und caritativen Wohlfahrtsämter eintreten wird. Die Bestimmungen sind durch Erlaß vom 3. Mai 1929 (RABL L, S. 89) bis zum 29. Juni 1929 verlängert worden. AUS DER PRAXIS PER ARBEITSGERICHTE Nachträglicher An spruch auf Tarifgehalt. Läßt ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Dunkeln darüber, daß er als Mitglied einer Gewerkschaft Anspruch auf Tarifgehalt hat, und tritt er erst später mit einem derartigen Anspruch hervor, so ist sein Verhalten zwar nicht zu billigen. Nach der im § 1 Tarif VO gesetzlich gewährleisteten Unabdingbarkeit des Tarifvertrages ist es ein gesetzliches Recht des Arbeitnehmers, das ihm nach dem maßgebenden Tarifvertrag zustehende Gehalt zu fordern. Wer lediglich von einem ihm gesetzlich gewährleisteten unverzichtbaren Recht Gebrauch macht, handelt nicht arglistig und verstößt nicht gegen Treu und Glauben. (RAG. 8. 12. 1928, Bensheimer Sammlung, Band 4, Nr. 98 (RAG.), S. 397.) Vergütungder Sonntagsarbeit. Wird im Tarifvertrag vereinbart, daß Ueberstunden zu vergüten sind und für Sonnu. Feiertagsarbeit dazu noch ein Aufschlag tritt, so ist nach dieser Vereinbarung auch die Arbeitt an den behördlich freigegebenen Ausnahmesonntagen vor Weihnachten zu bezahlen. (Kaufmannsgericht Danzig, Urteil vom 6. 2. 1929.) BÜCHERSCHAU Elga Kern, Wie sie dazu kamen. 35 Lebensfragmente bordeliierter Mädchen. Verlag Ernst Reinhardt, München. Daß diese Schrift nach Aufhebung der Reglementierung in Deutschland durchaus Beachtung verdient, erweist, daß ihr mehr als nur dokumentarischer Wert beizumessen ist. K. hat kurz vor Aufhebung der Bordelle in Baden mit staatlicher Unterstüztung die Herkunft, die Schicksale einiger Prostituierter verfolgt und das Ergebnis ihrer Untersuchungen, schematisch geordnet, der Oeffentlichkeit vorgelegt. Welches war das Triebmoment, das diese Frauen der kasernierten Prostitution in die Arme trieb? Die ökonomisch fundierte Milieutheorie hat zunächst die wirtschaftliche Noitlage als die Ursache weiblicher Prostitution angesehen, während die individuell psychologische Betrachtungsweise sie zunächst in der psychologischen Artung („Minderwertigkeit14) suchte. Die vorliegende gründliche Untersuchung an 35 Frauen weist nur in wenigen Fällen unmittelbare wirtschaftliche Not als treibenden Faktor auf und würde somit — falls diesen Beispielen typische 231