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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-05-01 · 11 (Mai 1929) · page 14

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
11 (Mai 1929)
Date
1929-05-01
Page
– (sequence 14)
Language
German
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stens drei Jahren, kann der Einwanderer, wenn er den Beweis seiner Eignung und seines ökonomischen Denkens erbracht hat, das Terrain, das in der Nähe seiner „Quinta" reserviert wurde, endgültig erhalten; im entgegengesetzten Falle, falls er diesen Beweis nicht erbracht hat, wird er von der Kolonie ausgeschlossen. Der Pachtpreis für die „Quinta" wird mit 5% vom Preis des Terrains und mit 6% vom Wert der Baulichkeiten, der Einfriedungen etc. zuzüglich der Steuern und Versicherungsspesen errechnet. Nach der endgültigen Einrichtung auf einem großen Bodenanteil bleiben die Pachtbedingungen die gleichen; außerdem muß der Wert der Gebäude, der Einfriedigungen, des Viehs und des toten Inventars, die dem Kolonisten übergeben worden sind, spätestens nach acht Jahren zurückgezahlt sein. Nach dem achten Jahr kann der Kolonist, wenn er die Verpflichtungen seines Kontraktes erfüllt hat und die Gesamtsumme seiner Einrichtungsschulden bezahlt hat, gegen Barzahlung von 20% des Terrainpreises, die Eigentumsurkunde erhalten, belastet mit einer Hypothek, die in 10 Jahren einschließlich 5% Zinsen zu tilgen ist. Der Preis des Terrains ist der übliche Marktpreis; die J. C. A. behält sich jedoch die Möglichkeit vor, diesen Preis dann zu reduzieren, falls sie es für richtig hält, wenn die Arbeit und das Verhalten des Kolonisten ihr genügend Sicherheit geben. Es wird dem Kolonisten empfohlen, nach Argentinien nur während des letzten Trimesters des Jahres auszuwandern, einem Zeitraum, wo die Erntearbeiten in Argentinien beginnen, um direkt nach seiner Ankunft Beschäftigung bei den Kolonisten zu erhalten, etwas Geld zu verdienen und so seine Lehrzeit zu beginnen. b) Brasilien. Es werden dem Einwanderer, der in die Siedlungen Brasiliens aufgenommen ist, sofort 50 Hektar Boden bewilligt; auf diesem Gebiet ist ein kleineres Haus errichtet mit den zugehörigen Nebengebäuden und einem Viehbestand, der drei Pferde, zwei Kühe, zwanzig Hühner und das notwendige Werkzeug umfaßt. Da die Mehrzahl der Terrains bewaldet sind, muß der Kandidat schon in den schwierigen Waldarbeiten geübt und fähig sein, unmittelbar selbst sein Land zu bebauen. Im Anfang wird der Kolonist als einfacher Pächter seines Terrains betrachtet, für das er eine Pacht von 5% des Wertes bezahlt; wenn er gewissenhaft gearbeitet und regelmäßig seine Verpflichtungen erfüllt hat, wird ihm ein Kontrakt übergeben, der in einer gewissen Zahl von Jahresleistungen die Rückzahlung des Terrainpreises und aller zugehörigen Einrichtungen vorsieht. c) Kanada. Die Niederlassung geschieht auf einem Gebiet von 160 acres (ungefähr 65 Hektar), das eine Einfriedung, ein kleines Haus und Nebengebäude enthält. Der Kolonist erhält an totem und lebendem Inventar ein^n Wagen, einen Pflug, eine Egge und anderes landwirtschaftliches Material, 4 Pferde, 2 Kühe, 20 Hühner. Der Pachtpreis dieses Terrains wird mit 5% seines Wertes errechnet. Die Tilgung der vertraglichen Schulden und die Aushändigung des Eigentümertitels sind den gleichen Bedingungen unterworfen wie in Argentinien. Der Kolonist soll vorzugsweise nach Kanada nur im März oder Juli auswandern, weil er dann nach seiner Ankunft an den Saatbezw. Erwtearbeiten teilnehmen, so seine Lehrzeit beginnen und je nach Bedarf (für die Erntearbeiten im Monate Juli) bei den Kolonisten beschäftigt werden und etwas Geld verdienen kann. Außer der Niederlassung von Landwirtsfamilien ist die J. C. A. geneigt, nach den Siedlungen in Argentinien und Brasilien die Einwanderung von ledigen landwirtschaftlichen Arbeitern zu erleichtern, soweit sie die gesamten Reisekosten selbst tragen können. Der alleinstehende Auswanderer hängt in keiner Weise von der Association ab, die nur eingreift, um die Formalitäten der Zulassung zu erleichtern und ihn an einen ihrer Kolonisten zu empfehlen, der ihm Arbeit besorgt, ohne irgend eine Verbindlichkeit seitens der J. C. A. Wenn der Arbeiter, einmal am Platz, eine Familie gründet, kann er alsdann die Konzession für ein Terrain erhalten und die oben aufgezählten Vergünstigungen genießen. Bekanntlich sind die Zulassungsbedingungen in Nord- und Südamerika sehr streng und die konsulari- 230

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