Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 11 (Mai 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Neben dieser allgemeinen Propagandatätigkeit hat sich der Arbeitsnachweis weiter bemüht, seine Leistungen durch intensive Bearbeitung des Einzelfalls zu steigern. Alle Möglichkeiten individueller Fürsorge sind weitestgehend herangezogen worden. Die bisher gut bewährte schriftliche und telephonische Werbetätigkeit wurde fortgesetzt und die Außentätigkeit durch persönliche Fühlungnahme mit großen Industrie- und Warenhaus-Konzernen erweitert. — Sofern eine Produktivierung brachliegender Kräfte durch Umschulung oder Umleitung möglich war, sind entsprechende Maßnahmen eingeleitet und erfolgreich durchgeführt worden. War § 137 AVAVG. anwendbar, so wurden für die Betreffenden Aufnahmen in die vom Landesarbeitsamt eingerichteten Kurse vermittelt. Hauptsächlich kam dies kaufmännischen Kräften zugute, die an Stenographie- und Buchführungskursen teilnehmen konnten; vereinzelt wurden auch Näherinnen auf diese Weise umgeschult. Daneben wurden Ausbildungsmaßnahmen auch von jüdischen Organisationen in die Wege geleitet. Prof. Gläßner veranstaltete in der Jüd. Kinderhilfe unentgeltlich einen Kurs in Heilmassage für 12 Teilnehmerinnen. An diesem nahmen fast ausschließlich junge Gymnastiklehrerinnen teil, die durch diese Zusatzausbildung erweiterte Arbeitsmöglichkeiten gewannen. Aehnliche Vorteile bot ein von der Gesellschaft „Ort" eingerichteter Chauffeurausbildungskursus, an dem in der Hauptsache Schlosser und Kaufleute teilnahmen, die durch diese Ausbildung größere Chancen für eine Arbeitsunterbringung bekamen: die Kaufleute für eine Reisetätigkeit; die Schlosser in Garagen und Reparaturwerkstätten, ganz abgesehen von der Möglichkeit, eine Auto-Droschke selbst fcu übernehmen. Außer den vorerwähnten Ausbildungen in Kursen sind noch eine Reihe von Umschulungsmaßnahmen in Einzelfällen veranlaßt worden, wozu die Mittel im wesentlichen vom jüdischen Wohlfahrtsamt, vereinzelt auch von privaten Organisationen beschafft wurden. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung war die Zusammenarbeit des jüdischen Arbeitsnachweises mit den öffentlichen Arbeitsnachweisen, die sich sowohl auf einen Stellenwie auf einen Personalausgleich erstreckte. Gesetzestreue jüdische Arbeitslose, die sabbathfreie Stellen suchten, und die Arbeitslosenversicherung bezogen, wurden vom Arbeitsamt verpflichtet, sich auch zur Kontrolle im jüdischen Arbeitsnachweis zu melden. Vom Landesarbeitsamt wurde der jüdische Arbeitsnachweis nach wie vor in Angelegenheiten ausländischer jüdischer Arbeiter zur Begutachtung herangezogen. — Als Auskunftsstelle in Fragen des Arbeitsrechts ist er von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vielfach in Anspruch genommen worden. Ein enges Zusammenarbeiten zwischen jüdischem Arbeitsnachweis und jüdischem Wohlfahrtsamt wurde, insbesondere bei allen Fällen, die einer besonderen Fürsorge bedürfen, bei Strafentlassenen, Fürsorgezöglingen, Gefährdeten, Erwerbsbeschränkten, geistig und körperlich Behinderten u. a .m. angestrebt und durchgeführt. In der Erkenntnis, 223