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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-05-01 · 11 (Mai 1929) · page 3

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
11 (Mai 1929)
Date
1929-05-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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ausgeglichen werden kann, eine gerechtere Lastenverteiluhg. In Präge kommen dabei nicht nur die Aufwendungen für die reinen Wohlfahrtserwerbslosen, d. h. jene Personen, die ganz der Fürsorge anheimfallen, sondern auch die Zusatzunterstützungen für jene Arbeitslosen, die zwar Arbeitslosen- oder Krisenunterstützung, aber in ungenügendem Maße erhalten und bei denen die Fürsorge ergänzend eintritt. Diese Zusatzunterstützungen werden zum Teil von der öffentlichen Fürsorge, in weitem Umfange jedoch von der privaten Fürsorge aufgebracht, denn häufig sind die Leistungen der öffentlichen Fürsorge noch unzureichend. Für die jüdische Wohlfahrtspflege ergibt sich darüber hinaus eine besondere Schwierigkeit dadurch, daß Ausländer zwar die Arbeitslosenversicherung, aber, falls besondere Vereinbarungen mit den Heimatstaaten nicht bestehen, nicht die Krisenunterstützung erhalten und die öffentliche Fürsorge ihnen meist nur das Lebensminimum gewährt. Das Problem der Wohlfahrtserwerbslosen spielt schon seit einigen Jahren eine größere Rolle. Es ist durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 19271) erneut in den Vordergrund gerückt worden, wird sich aber erst in einiger Zeit, wenn sich die große Arbeitslosigkeit dieses Winters auswirken wird, in ihrer ganzen erschreckenden Bedeutung zeigen. Daß Vollarbeitsfähige der Fürsorge überantwortet werden, ist in zwei Fällen möglich. Die Fürsorge wird — bei Hilfsbedürftigkeit — dann eintreten, wenn die Arbeitslosen entweder keinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung oder Krisenunterstützung haben, oder wenn sie aus der Arbeitslosenversicherung bezw. Krisenunterstützung ausgesteuert sind. Da das AVAVG die Anwartschaftszeit auf 26 Wochen (früher 13 Wochen) festgesetzt hat und auch die Unterstützung nur für 26 Wochen (früher bis 52 Wochen) gewährt, sind die Kreise, die nicht unter das AVAVG fallen, sehr groß, viel größer als unter der früheren Gesetzgebung. Die Krisenunterstützung, die als Ergänzung zur Arbeitslosenversicherung eingeführt ist, wird heute, im Gegensatz zu früher, auch nur für bestimmte Berufe und zeitlich begrenzt gewährt2). Die Folge dieser gesetzlichen Erschwerung für den Bezug von Arbeitslosenbezw. Krisenunterstützung ist das stetige Anwachsen der Gruppe der Wohlfahrtserwerbslosen, deren Zahl bereits Anfang 1928 auf 120.000 Peronen (mit Angehörigen 280.000 Personen)3) geschätzt werden mußte. Die Gruppe der Wohlfahrtserwerbslosen allein entspricht etwa der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit vor dem Kriege. Sie stellte mit 120.000 Köpfen Anfang 1928 10% der von *) Im folgenden als AVAVG zitiert. 2) Bedingungen, die teilweise durch Erlaß vom 22. Februar 1929 bis zum 4. Mai 1928, durch Erlaß vom 3. Mai 1929 bis zum 29. Juni 1929 vorübergehend aufgehoben worden sind. 3) S. Artikel des Verf.: „Arbeitsfürsorge" in: Kittner sozialpolitische Vierteljahresschrift, 7. Jahrgang, Heft 4. Januar 1929. 219

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