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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-04-01 · 10 (April 1929) · page 30

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
10 (April 1929)
Date
1929-04-01
Page
– (sequence 30)
Language
German
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Exekutive festgesetzt wird, wobei ein Ausweis über irgendeinen Besitz nicht in Frage kommt. Sichtvermerk für Uruguay Laut Runderlaß des Ministeriums des Innern vom 12.Januar 1929 — III E 10 (Ministerialbl. B, S. 69) ist der Sichtvermerkszwang im Verhältnis zu Uruguay per 1. Dezember 1928 aufgehoben worden. AUS DER PRAXIS DER BERUFSBERATUNG vi. Grenzen der Berufsberatung Vor fast zwei Jahren kam Erna L. erstmalig in unsere Beratungsstelle. Erna ist die Aelteste von drei Geschwistern; die Mutter ist seit mehreren Jahren tot, der Vater, gelernter Schlosser, dann Gelegenheitsarbeiter, war häufig im Gefängnis, ist nun seit Jahren verschollen. Erna befand sich seinerzeit in einer Pflegestelle; die beiden kleinen Geschwister sind im Waisenhaus. Wir lernten Erna als ein zartes, zur Zeit der Schulentlassung überaus kindliches junges Mädchen kennen. Sowohl die befürsoitgende Stelle wie die Pflegemutter schilderten Erna als leicht lenkbares, gut erziehbares Kind. Erna selbst wollte gern die Haushaltsführung in einem Privathaushalt erlernen. Die angegebenen Gründe waren die Möglichkeit des rasohen Geldverdienens, die baldige Aussicht auf wirtschaftliche Selbständigkeit. Da die Pflegemutter alt und nicht imstande war, das schulentlassene Mädchen auszubilden, und da wir ferner der Meinung waren, daß es sich hier nicht um einen berufsreifen jungen Menschen handle, sondern daß ein hauswirtschaftliches Lehrjahr vor der endgültilgen Entscheidung ihr sehr nützlich sein würde, wurde sie zu einem alleinstehenden Ehepaar als Haustochter vermittelt. In den ersten drei Monaten hatten alle Beteiligten den Eindruck, daß die Wahl glücklich gewesen war. Erna wurde lebhafter, lernte leicht und erwies sich als eine angenehme und fleißige Hausgenossm. Um ihren Interessenkreis zu erweitern, wurde ihr von Seiten ihrer Pflegerin der Eintritt m einen Jugendbund vorgeschlagen. Zunächst ging sie auf diesen Vorschlag freudig ein, nach kurzer Zeit jedoch klagte ihre Arbeitgeberin über ihr häufiges Ausgehen,, ihr Spätnachhausekommen und über ihre nachlassende Arbeitsfreudigkeit. Nach einiger Zeit gab Erna aus eigener Initiative ihre Stelle auf und trat nach wenigen Tagen, ohne diesmal unsere Vermittlung in Anspruch zu nehmen, bei einer ihr von früher bekannten, übel beleumdeten Familie eine Stellung als Haustochter an. Wir hörten von diesem Wechsel erst,, nachdem sie von dort unter dem Verdacht, Geld genommen zu haben, entlassen worden wair. Jetzt begann der Leidensweg des Mädchens, Sie suchte durch den Arbeitsnachweis eine Stelle zu finden, und sobald sie wenige Tage gearbeitet hatte, nahm ihr die frühere Arbeitgeberin die Möglichkeit des Weiterarbeitens, indem sie der neuen Hausfirau mitteilte, daß Erna eine Diebin sei. Nach einigen Monaten erschien E. bei uns und teilte den Sachverhalt mit. Sie versicherte, niemals etwas entwendet zu haben, und bat um die Vermittlung einer Verkäuferin-Lehrstelle. Ihre ganze Art sprach nicht gegen die Vermittlung in einen derartigen Beruf. Sie wurde zu ihrer Großmutter in Pflege gegeben, die eine Gewähr dafür zu bieten schien, daß das junge Mädchen bei ihr gut untergebracht sei. E. erhielt eine sehr gute Lehrstelle, die ihr auch gut zusagte. Nach wenigen Wochen war sie entlassen. Der Grund war folgender: Sie begann, morgens zu spät zu kommen, und entschuldigte sich damit, daß sie abends viel ausginge und infolgedessen müde sei. Ferner erzählte sie teils wahre, teils phantasierte Geschichten von Freunden, mit denen sie Beziehungen unterhielte, bis man auf ihre weitere Arbeit nach Ablauf der Probezeit verzichtete. Diesmal kam sie nach ihrer Entlassung sofort zur Berufsberatung' zurück. Es wurde mit scheinbarem Erfolge versucht, ihr bewußt zu machen, daß sie ihre Entlassung selbst herbeigeführt habe, und daß ein derartiges Verhalten sie für jeden Beruf ungeeignet mache. Ein weiterer Versuch mit der Unterbringung in einer Lehrstelle mißglückte ebenfalls. In dem betreffenden Geschäft waren Waren ver- 214

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