Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 10 (April 1929)
- Date
- 1929-04-01
- Page
- – (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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3. Die Gebühr beträgt für den Sichtvermerk unter Ziff. 1: 8 RM., für den Sichtvermerk unter Ziff. 2: 1 RM. Soweit beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung Sichtvermerke mit kürzerer Geltungsdauer gegen eine Gebühr von mindestens 8 RM. erteilt worden sind, werden diese Sichtvermerke auf Antrag gebührenfrei in Dauersichtvermerke bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von zwei Jahren erweitert werden. 4. Der Inhaber eines gemäß Ziff. 1 erteilten Sichtvermerks kann sich nach jeder Einreise im allgemeinen l)is zu sechs Monaten ohne besondere Genehmigung in Deutschland aufhalten, es sei denn, daß er Arbeit aufnehmen will, in diesem Falle bedarf er ohne Rücksicht auf die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts einer besonderen polizeilichen Aufenthaltsgenehmigung. 5. Die beabsichtigte Aufhebung des Ausreisesichtvermerkszwamges wird in Deutschland aus technischen Gründen erst in einigen Monaten möglich sein. Dieser Umstand ist aber für die vorgesehene Regelung im Verhältnis zu Frankreich insoferne ohne Bedeutung, als alle an französische Staatsangehörige künftig erteilten Sichtvermerke die zur Zeit noch erforderliche Ausreisegenehmigung ohne weiteres enthalten. 6. Die zum Aufenthalt in Deutschland zugelassenen französischen Staatsangehörigen können die erforderlichen deutschen Sichtvermerke zur Wiedereinreise nach erfolgter Ausreise auch bis auf weiteres von den deutschen Sichtvermerksbehörden im Inland erhalten. Ergänzend ist zu bemerken: a) Im Laufe der Verhandlungen ist festgestellt worden, daß besondere Nachweise für die Notwendigkeit der Reise regelmäßig nicht gefordert werden sollen, unbeschadet des Rechts, den Sichtvermerk im Einzelfall aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, zu verweigern. b) In Fällen, in denen von in Deutschland ansässigen französischen Staatsangehörilgen Sichtvermerke zur Aus- und Wiedereinreise oder zur Wiedereinreise nach erfolgter Ausreise mit längerer Geltungsdauer als zwei Wochen beantragt werden, ist die Form der oben unter Ziff. 1 angegebenen Sichtvermerke unter Berechnung einer Gebühr von 8 RM. (Ziff. 3) zu wählen. c) Ausnahmesichtvermerke sind französischen Staatsangehörigen von den Grenzbehörden, die zur Erteilung solcher Sichtvermerke ermächtigt sind, mit der unter Ziff. 2 vorgesehenen Geltungsdauern und unter Zugrundelegung der Gebühr von 1 RM. (Reichsgebühr) zu erteilen. d) Die Vereinbarung tritt sofort in Kraft. Einwanderung nach Belgien Die Administration Centrale de Bienfaisance Juive in Antwerpen teilt uns mit, daß die belgische Regierung in den letzten Monaten die Kontrolle der Einwanderer außerordentlich verschärft hat. Darüber hinaus ist im Augenblick ein neuer Gesetzesentwurf in Arbeit, der die bisheriigen Maßnahmen in Bezug auf die Kontrolle der Einwanderung wie auch die Aufenthaltsbedingungen von Neueinwanderern außerordentlich verschärfen wird. Es ist deshalb dringend davor zu warnen, die Reise nach Belgien ohne legales Einreisevisum anzutreten. Zum Aufenthalt in Belgien muß neben dem Einreisevisum gleichzeitig die Auf enthalt sbewilliguing vom belgischen Konsul erteilt sein. Durchreisevisen berechtigen unter keinen Umständen zu einem noch so kurzen Aufenthalt. Einwanderung nach Palästina Nach vorangegangenen Verhandlungen der Zionistischen Exekutive in Palästina mit der Palästina-Regierung hat die Regierung soeben eine Entscheidung getroffen, die für die Palästina-Einwanderung von wesentlicher Bedeutung ist. Dieser Entscheidung gemäß dürfen Handwerker nach Palästina einwandern, wenn sie sich über einen Besitz von 250 Pfund ausweisen können. Andere Angehörige bestimmter Berufsklassen dürfen einwandern, wenn sie sich über einen Besitz von 500 Pfund ausweisen. Alle anderen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Palästina zu nehmen wünschen, erhalten die Einwanderungserlaubnis, wenn sie sich über ein Vermögen von 1000 Pfund ausweisen können. Es wird eine Verfügung der Regierung über weitere Erleichterungen der Einwanderung in Palästina erwartet. Diese Regierungsverfüsgungen stehen außerhalb des Rahmens der Chaluz-Einwanderung, deren Kontimgent im Einvernehmen zwischen Regierung und zionistischer 213