Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 10 (April 1929)
- Date
- 1929-04-01
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Ueberwachung der Ausreise der in Betracht kommenden Arbeiter mit den in Aussicht genommenen Sonderzügen obliegt den Ortsbehörden, die von den Diensstellen der Deutschen Arbeiterzentrale — erforderlichenfalls fernmündlich — vorher verständigt werden. Gegen o-ückketopflichtige Arbeiter, die sich weigern sollten, nach Polen zurückzukehren, ist nötigenfalls mit den geiigneten polizeilichen Mitteln vorzugehen. Die Nachprüfung der landwirtschaftlichen Betriebe in der Zeit vom 27. August bis 1. September 1928 hat ergeben, daß in einzelnen Bezirken eine Anzahl der in den Jahren 1926 und 1927 in das Inland (gekommenen, dem Rückkehrzwang unterworfenen polnischen Landarbeiter nach beendeter Saisonarbeit bestimmungswidrig auf der Arbeitsstelle verblieben ist. Unter Hinweis auf Abs. 4 des RdErl. v. 30. November 1927 — III C 302 II (MBliV S. 1121) und Abs. 8 des RdErl. v. 10. Juli 1928 — III C 102 (MBLIV. S. 695) ersuche ich erneut, durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, daß die dem Rückkehrzwang unterworfenen polnischen Landarbeiter der Jahresklassen 1926, 1927 und 1928 nach beendeter diesjähriger Saisonarbeit restlos in ihre Heimat zurückkehren. Die genaueste Beachtung und Durchführung der vorstehenden Anordnungen wird allen nachgeordneten Dienststellen zur besonderen Pflicht gemacht. Ich verweise hierbei erneut und nachdrücklichst auf die Bestimmungen des § 4 der VO. des Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltung Arom 2. Januar 1926 über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter (RGBl. I S. 5), die mit tunlichster Beschleunigung durch eine entsprechende Bekanntmachung in den amtlichen Kreisblättern erneut zur öffentlichen Kenntnis der Ortspolizeibehörden und Arbeitgeber zu bringen ist. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, daß die Weiterbeschäftigung oder die Neueinstellunfg von Arbeitern, deren Legitimationskarten den Vermerk tragen „Inhaber unterliegt dem Rückkehrzwange" unter allen Umständen verboten und strafbar ist; vgl. § 19, aaO. Weiter ist in den Bekanntmachungen zum Ausdruck zu bringen, daß solche Arbeiter in jedem Falle und ohne Rücksicht auf die Jahreszeit, gegebenenfalls also auch noch im Laufe des nächsten Jahres, zwangsweise auf Kosten des jeweiligen Arbeitgebers in die Heimat zu befördern sind. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Weiterbeschäftigung oder Neueinstellung polnischer Landarbeiter ist den Arbeitgebern in ihrem eigenen Interesse dringend anzuraten, sich rechtzeitig mit der Hauptverwaltung der Deutsehen Arbeiterzentrale in Berlin SW 11, Hafenplatz 4, in Verbindung zu setzen.'4 (MBliV. 1928 S. 1129.) Polnische Auswanderung im Jahre 1928 Nach den vom Auswanderungsamt gesammelten Vorläufilgen Unterlagen haben im Jahre 1928 insgesamt 186.630 Auswanderer Polen verlassen. Die Auswanderung nach europäischen Ländern umfaßte 122.049 Personen, nach außereuropäischen Ländern 64.581. Nach einer besonderen Aufstellung wanderten aus: nach Frankreich 32.145 Personen, nach Deutschland 85.375, nach Belgien 1237, nach Dänemark 593, nach Rumänien 223, nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika 8507, Kanada 27.036, Argentinien 22.007, Brasilien 4402, Palästina 383. Paßerleichterungen im Verkehr mit Frankreich Laut Runderlaß des Ministeriums des Innern vom 8. März 1929 — III E 107 (Ministerialbl. A, S. 209) haben die Verhandlungen mit der französischen Regierung über die Einführung von Paßerleichterungen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu Ergebnissen geführt, die sich, was die deutschen Behörden anlangt, wie folgt, zusammenfassen lassen: 1. Für beliebig häufige Reisen über alle amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen werden die deutschen Sichtvermerksbehörden französischen Staatsangehörigen regelmäßig Dauersichtvermerke mit zweijähriger Geltungsdauer erteilen, sofern nicht etwa der vorgelegte Paß zu einem früheren Zeitpunkt abläuft. 2. Für einmalige Reisen, bei denen sich der Reisende höchstens zwei Wochen in Deutschland aufhalten will, wird ein Sichtvermerk zur einmaligen Ein- und Wiederausreise über jede amtliche Grenzübergangsstelle mit zweiwöchiger Geltungsdauer erteilt. 212