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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-04-01 · 10 (April 1929) · page 27

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
10 (April 1929)
Date
1929-04-01
Page
– (sequence 27)
Language
German
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Ihre Nichtanwendung gl^ auch dann als Revisionsgrund, wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden konnte. Nachzahlungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes finden nicht statt. WANDERUNG Rückkehrzwang polnischer Landarbeiter Die Rückwanderung polnischer Landarbeiter nach Polen regelt folgender Erlaß des Pireuß. Ministers des Innern: „Dem Rückkehrzwang unterliegen ohne Einschränkung alle polnischen Landarbeiter, die seit dem 1. Januar 1926 nach Deutschland (gekommen sind, ferner die in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis 31. Dezember 1925 nach Deutschland gekommenen und hier verbliebenen Arbeiter, die sich im laufenden Jahre entsprechend den mit Polen getroffenen Vereinbarungen wieder in die Wanderbewegung einreihen werden. Die alsdann noch im Inlande verbleibenden polnischen Landarbeiter, die zwischen dem 1. Januar 1919 und dem 31. Dezember 1925 nach Deutschland gekommen und dort verblieben sind, unterliegen zur Zeit nicht dem Rückkehrzwang, sondern werden erst allmählich (bis zum Jahre 1932) in die Wanderbewegung eingereiht. Von dem Rückkehrzwang sind ferner diejenigen polnischen Landarbeiter ausgeschlossen, die nach Art. 3 des deutsch-polnischen Vertrages den Befireiungsschein erhalten können, ihn aber bisher zum Teil noch nicht erhalten haben (polnische Landarbeiter, die vor dem 1. Januar 1919 nach Deutschland gekommen und dort verblieben sind). Die in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis 31. Dezember 1925 nach Deutschland gekommenen und dort verbliebenen polnischen Landarbeiter, die in die diesjährige Wanderbewegung noch nicht eingereiht sind, gelten bis zu ihrer Legitimierung für das Jahr 1929 nur dann als weiter legitimiert, wenn ihr bisheriger Arbeitgeber oder ein neuer Arbeitgeber, der die Genehmigung zur Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom zuständigen Landesarbeitsamt erhalten hat, mit ihnen einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Die deutsche Arbeiterzentrale hat ihre Landesstellen und Grenzämter angewiesen, die Legitimationskarten: derjenigen polnischen Landarbeiter^ die für die Einreihung in die diesjährige Wanderbewejgung in Frage» kommen, durch die zuständigen Ortspolizeibehörden einzuziehen und mit dem Stempelaufdruck „Inhaber unterliegt dem Rückkehrzwange" zu v^r^ehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird dieser Vermerk auf der Vorderseite der Legitimationskarte* innerhalb der Umrandung angebracht werden, während die Legitimationskarten derjenigen polnischen Arbeiter, die nach dem 31. Dezember 1925 zugewandert sind und dem allgemeinen Rückkehrzwanige unterliegen, den gleichlautenden Vermerk außerhalb der Umrandung erhalten; vgl. Abs. 8 des RdErl. vom 10. Juli 1928 — III C 102 (MBliV. S. 695). Die bisherigen Erfahrungen berechtigen zu der Annahme, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der in der Wanderbewegung eingereihten polnischen Arbeiter mit allen Mitteln bestrebt sein wird, sich der Rückkehrpflicht zu entziehen, indem er entweder weiter auf der bisherigen Arbeitsstelle verbleibt oder aber, was die Regel sein wird, zwar seine Arbeitsstelle verläßt, jedoch im Lande verbleibt und anderweitig Unterkommen sucht und findet. Zur Abwendung dieser Gefahr ordne ich an, daß die Legitimationskarten der in die Wanderbewegung eingereihten Arbeiter nach erfolgter Abstempelung von den Landesstellen und Grenzämteirn der deutschen Arbeiterzentrale den zuständigen Landratsämtern übermittelt werden, die ihrerseits die Aushändigung der Karten an die Arbeiter zu veranlassen und gleichzeitig durch Befragen der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Entlassung zu ermitteln haben. Das Ergebnis ihrer Feststellungen haben die Landratsämter unverzüglich den zuständigen Dienststellen der deutschen Arbeiterzentrale mitzuteilen, damit diese im Benehmen mit den betreffenden Arbeitgebern in der Lage sind, die ausländischen Arbeiter möglichst mit einem der Sonderzüge abzubef ordern, die seitens der deutschen Reichsbahngesellschaft für die geordnete Rückführung der ausländischen Wanderarbeiter zusammengestellt und nach einem besonderen Beförderungsplan abgelassen werden. 211

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