Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 10 (April 1929)
- Date
- 1929-04-01
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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«eines Wirtschaftsbuches bereit fänden oder die Aufzeichnungen nach wenigen Wochen aufgäben. Deshalb mußten sich die Erhebungen beider ^Gewerkschaften auf die besser (gestellten Angestellten beschränken. Als Durchschnittsgehalt zeigt die Afa- «tatistik M. 369.54, die DHV.-Statistik M. 364.02 auf! Daß die erfaßten Personen also nur eine Oberschicht der .Angestelltenschaft darstellen, liegt auf der Hand. War doch z. B. nach «einer Erhebung des Zentralverbandes der Angestellten im Mai 1926 von '30.000 Angestellten bei fast zwei Dritteln das Einkommen unter M 200.—. Trotz dieser Vorbehalte gegenüber der Erhebung im allgemeinen sind die T^inzeluntersuchunigen: die Ernährung im Haushalt des Angestellten, der Wohnungsbedarf, der Kultur- Bedarf der Angestellten, die Gliede- Tung der Haushaltungsausgaben nach Berufen, nach Einkommen, nach Familiengröße sehr lehrreich. Bei der Afastatistik interessiert besonders eine vergleichende Zusammenstellung ^über die tariflichen Durchschnittsgehälter der Angestellten. Erhebungen dieser Art dürften für den Ausbau und die Aenderumg der Beichsindexzahlen durchaus bedeutsam sein. Auf eine Verbesserung der Beichsindexziffer (Erhöhung des Niveaus, größere Beweglichkeit) wird insbesondere von freigewerkschaftlicher Seite aus der größte Wert gelegt, ein Bestreben, das, weil es an die Basis der Lebenshaltung, die Lohnregelung, anknüpft, ohne Zweifel für die Lebensinteressen der gesamten Angestelltenschaft wichtilg ist <s. zu all diesen Fragen auch die vergleichende Darstellung von Clemens Sieben, Untersuchungen über die Lebenshaltung der Angestellten, Kölner sozialpolitische Vierteliahresschrift, 7. Jg. Heft 4, Januar i929). Dr. G. Aenderung des Angestelltenversicherangsgesetzes Der Beichstag hat folgende Aenderung - des Angestelltenversicherungsgesetzes (lt. BGBl. I, S. 75) beschlossen: Artikel I. Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 53 erhält folgende Fassung: § 53. Die Wartezeit dauert sechzig Beitragsmonate. Sind weniger als dreißig Beitraigsmonate auf Grund der Versicherungspflicht nachgewiesen, so beträgt die Wartezeit neunzig Beitragsmonate. 2. § 397 erhält folgende Fassung: § 397. Als berufsunfähig im Sinne des § 30 gilt auch, wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahre ununterbrochen arbeitslos ist. Das Buhelgeld wird für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit gewährt. Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung (versicherungsmäßige Arbeitslosenunterstützung, Krisenunterstützung oder Sonderunterstützung bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit), so beginnt das Buhegeld frühestens mit dem Wegfall dieses Anspruches. Das Buheigeid fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Empfänger in eine invaliden- oder angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung eintritt. Für die Anwendung der Absätze 1 und 4 bleibt eine Beschäftigung, die über eine gelegentliche Aushilfe nicht hinausgeht, außer Betracht. Die Vorschrift des Abs. 1 tritt mit dem Schlüsse des Jahres 1933 außer Kraft. Ein bis dahin festgestelltes Buhegeld wird von dieser Terminbestimmung nicht betroffen. Artikel II. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1929 in Kraft. Ist ein Antrag auf Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig at^ewiesen worden, so ist auf Antrag zu prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes für den Berechtigten günstiger sind. Wird diese Frage bejaht, oder wird es von dem Berechtigten beantragt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen. Der Antrag auf Nachprüfung kann nur bis zum Schlüsse des Jahres 1930 gestellt werden. Ansprüche auf Leistungen, für die das Feststellungsverfabren am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes schwebt, unterliegen von diesem Tage an den Vorschriften dieses Gesetzes. 210