Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 9 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- – (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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dann, wenn die Richtlinien des Verwaltumgsrates der Reichsanstalt beiim Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht erlassen waren. (RVA., 30. 5. 1928 (IIa Ar. 37/28), Reichsarbeitsbl., Heft 21/1928, S. IV 242.) * Anrechnung d e >r Tätigkeit im Ausland. Eine im Ausland ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit ist als Erweiterungszeit nach § 95, Abs. 2 Nr. 1 AVAVG. anrechenbar (RVA. 30.5. 1928 (IIa Ar. 61/28), ReichsarbeitsbL, Heft 21/1928, S. IV, 242.) V e ir fahren vor den Spruchbehörden der Arbeitslosenversicherung. In dem Verfahren vor den Spruchbehörden der Arbeitslosenversicherung ist der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, den Arbeitslosen trifft also keine Beweislast darüber, ob die Arbeitslosigkeit gemäß § 110, Abs. 2, Nr. 1 AVAVG. im unmittelbaren Anschluß an eine Beschäftigung von weniger als sechs Wochen eingetreten ist. (RVA., 22. 6. 1928 (IIa Ar. 118/28), Reichsarbeitsbl., Heft 21/1928, S. IV, 245.) Die Gebühren bei den Arbeitsgerichten. Anscheinend ist den für die Erteilung von Amtszeugnissen zuständigen Behörden vielfach nicht bekannt, daß die Gebührensätze des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten erster Instanz erheblich niedriger als die für den ordentlichen Prozeß geltenden Sätze sind. Bs wird ferner nur eine einmalige Gebühr in diesem Verfahren erhoben. Diese beträgt bei einem Werte des Streitgegenstandes von 20 RM. 1 RM., von 60 RM. 2 RM., von 100 RM. 3 RM. und steigt um je 3 RM. bis zum Werte des Streitgegenstandes von 1200 RM. Anwaltsgebühren können einer Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren eirster Instanz nicht erwachsen, da Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor dem Arbeitsgericht nicht zugelassen sind. In der zweiten und dritten Instanz gelten für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren die gleichen Gebührensätze wie für das sonstige Zivilprozeßverfahren. Arbeitslosenräte und Arbeitsämter. Die Stellung der Vorsitzenden und der Verwaltungisausschüsse der Arbeitsämter zu der Einrichtung der sogen. Arbeitslosenräte ist keine einheitliche. Immerhin erscheint eine einheitliche Auffassung sämtlicher Arbeitsämter über die Befugnisse der Arbeitslosenräte erwünscht. Es ist daher bemerkenswert, daß das Landesarbeitsamt Sachsen neuerdings eine Anweisung hat ergehen lassen, in der zunächst hervorgehoben wird, daß Arbeitslosenräte keine gesetzmäßig anerkannten Einrichtungen, sondern private Interessenvertretungen sind. Es dürfen ihnen daher weder Arbeitsräume noch Aufwandsentr Schädigungen auf Kosten der Reichsanstalt gewährt werden. Die Arbeitslosenräte genießen keine Vorzugsbehandlung, sie unterliegen wie alle anderen Arbeitslosen der Verpflichtung zur Annahme geeigneter Arbeit. Eine Zulassung von Mitgliedern des Arbeitslosenrates mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses oder des geschäftsführenden Ausschusses ist ausgeschlossen. Dagegen bestehen keine Bedenken, sie nötigenfalls als Sachverständige oder in ähnlicher Funktion zu hören. 18,7 Millionen gewerbliche Arbeiter und Angestellte. Nach dem endgültigen, jetzt vom Statistischen Reichsamt veröffentlichten Ergebnis der letzten gewerblichen Betriebs Zählung waren 18,7 Millionen Personen in Industrie, Handwerk, Handel und Verkehr tätig. Diese 18,7 Millionen Arbeiter und Angestellte staffeln sich folgendermaßen: Arbeiter 11,209.000 (60%), Betriebsleiter 3,358.000 (18%), Büro- und kaufmännische Angestellte 2,279.000 (12%), technische Angestellte 976.000 (5%), mithelfende Angehörige der Betriebsleiter 927.000 (5%). Die verhältnismäßig große Zahl der Betriebsleiter erklärt sich aus den Kleinbetrieben, besonders im Handel und im Gast- und Schankgewerbe, wo sehr viele Betriebsleiter allein ohne Gehilfen arbeiten. In den Mittel- und Großbetrieben wurden nur 488 000 Leiter festgestellt. Die „mithelfenden Angehörigen41 der Betriebsleiter sind meist die Ehefrauen und Töchter. Sie kommen hauptsächlich im Nahrungs¬ und Genußmittelgewerbe vor. Die über 11 Millionen Gehilfen und Arbeiter — Handwerksgesellen und Lehrlinge, „gelernte", „angelernte" und „ungelernte" Arbeiter — entfallen mit mehr als vier Fünfteln auf Industrie und Handwerk. In den Betrie- 183