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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-03-01 · 9 (März 1929) · page 30

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
9 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
– (sequence 30)
Language
German
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geltend gemacht werden. Au« § 90 AVAVG. kann ein allgemeiner Grundsatz, daß jeder Angestellte berechtigt sei, eine körperliche Arbeit^ unter allen Umständen schon allein auf Grund seiner Eigenschaft als Angestellter abzulehnen, nicht entnommen werden. (RVA., Entsch. d. Spruchsen., Jl. 7. 1928 (IIa Ar. 112/28) Reichsarbeitsbl. Heft 33/1928 S. IV 384.) * Anspruch auf Familienzuschlag für ein eheliches Kind. Der Familienzuschlag für ein eheliches Kind nach § 103 AVAVG. ist auch zu gewähren, wenn der Vater im Einzelfall auch nur teilweise unterhaltspflichtig ist, weil das Kind Einkünfte hat, die zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen. (RVA., Entsch. d. Spruchsen., 25. 7. 1928 (IIa Ar. 178/28) Reichsarbeitsbl. Heft 33/1928 S. IV 386.) * Umfang der Haftung des Arbeitnehmers. Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Ausführung der ihm vertragsmäßig obliegenden Dienstleistungen; vor allem also für jede schuldhafte Beschädigung von Arbeitsgeräten und sonstigen Gegenstanden des Betriebes, es sei denn, daß sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses Besonderheiten ergeben, die nach Treu und Glauben im Verkehr sowohl hinsichtlich der Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers als auch hinsichtlich des Umfanges seiner Haftpflicht die Anlegung eines im Verhältnis zu seiner Haftung gegenüber der Alligemeinheit oder Dritter abweichenden Maßstabes rechtfertigen. Ein angestellter Kraftwagenführer kann nicht für jede schuldhafte Beschädigung eines Wagens haftbar gemacht werden, da die Größe des Risikos und die Höhe desJLohnes in einem krassen Mißverhältnis stehen, zumal bei der Natur des Kraftwagenverkehrs mit schuldhaft herbeigeführten Unfällen jeder Art gerechnet werden muß. (LAG. Stutgart, 11. 9. 1928, Rechtspr. in Arbtss., Heft 27/28 Nr. 297.) (Sa%48/28.) Verschweigen einer Vorstrafe. Verschweigen einer Vorstrafe durch einen Handlungsgehilfen kann, braucht aber keineswegs immer ein Anfechtungs- oder ein wichtiger Kündigungsgirund zu sein. Selbstverständlich kann nicht allgemein als Regel aufgestellt werden, daß ein Angestellter unter allen Umständen verpflichtet wäre, etwa erlittene Vorstrafen einem Arbeitsgeber, der ihn anstellen will, mitzuteilen. Aber auch das Gegenteil kann nicht immer Gültigkeit haben, vielmehr .kommt es auf den einzelnen Fall an. Wollte sich der Arbeitgeber dagegen schützen, daß ein vorbestrafter Angestellter in seine Dienste trat, so hatte er es Tn der Hand, wie es bei vielen Firmen üblich ist, dem Angestellten vor seiner Anstellung eine diesbezügliche Frage mündlich oder schriftlich durch Ausfüllung eines Formulars zu stellen. (LAG. Hannover, 21. 1. 1928, Bensheimer Sammlung, Band 2, Nr. 60 (LAG.), S. 178.) * Ersatz für freie Station wähtrend des Urlaubs. Besteht die Vergütung des Arbeitnehmers zum Teil in freier Station, so ist während des Urlaubs ein angemessenes Kostgeld zu zahlen. (LAG., Kiel, 21. 3. 1928, Bensheimer-Sammlung, Band 3, Nr. 1 (LAG.), S. 3.) * Ausgleich für infolge von Festtagen ausgefallene Arbeit. Ein Ausgleich für ausgefallene Arbeit durch Mehrarbeit an anderen Tagen der gleichen oder der folgenden Woche nach § 1 Satz 3 Arbeitszeitverordnung ist nicht zulässig, wenn der Ausfall durch einen Festtag bedingt ist. Mehrarbeit an einzelnen Tagen zum Ausgleich der durch Festtage ausgefallenen Arbeit ist nach § 6a Arbeitszeitverordnung zu vergüten, wenn eine tägliche achtstündige Arbeitsdauer überschritten würde, auch wenn die Gesamtarbeitszeit wöchentlich 48 Stunden nicht erreicht hat. (RAG. 14. 3. 1928 Bensheimer-Sammlung, Band 2, Nr. 68 (RAG.), S. 236.) * Streik oder Aussperrung als Ursache der Arbeitslosigkeit. Ist Arbeitslosigkeit unmittelbar durch Ausstand oder Aussperrung verursacht, so sind die Spruchbehörden der Arbeitslosenversicherung zur Entscheidung der Frage, ob die Verweisung der Arbeitslosenunterstützung als unbillige Härte anzusehen ist, nach § 94, Abs. 4 des AVAVG. nicht zuständig. Das gilt auch 182

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