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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-03-01 · 9 (März 1929) · page 29

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
9 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
– (sequence 29)
Language
German
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können. Die den Handwerkskammern gesetzlich obliegende Verpflichtung zur Abnahme der Prüfungen ist erhalten geblieben. Im übrigen aber sollen die gesetzlichen Berufsvertretungen berechtigt sein, in den von ihnen vertretenen Berufen Lehrlingsprüfungen zu veranstalten. Zu den Meisterprüfungen in Handwerksberufen soll nach der Ansicht des Ausschusses in der Regel nur zugelassen werden, wer das 24. Jahr vollendet hat. Zur Frage der Durchführung des Gesetzes wurde von allen Seiten hervorgehoben, daß unbedingt eine völlige Gleichberechtigung der Arbeitnehmer sicherzustellen sei. Nach der Ansicht der Mehrheit des Ausschusses sei diese Gleichberechtigung im vorliegenden Entwurf genügend gewährleistet. Wei-* tergehende Anträge der Arbeitnehmervertreter wurden daher abgelehnt. Durch das an erster Stelle geforderte Unterbringungsgesetz soll mit der Abneigung der Arbeitgeber gebrochen und für alle älteren, aber noch durchaus arbeitsfähigen Angestellten die Aussicht auf Wiedereingliederung in das Erwerbsleben geschaffen werden. Durch die unter Ziffer 2 verlangten Maßnahmen zum Ausbau der Angestelltenversicherung soll denjenigen Stellenlosen eine gewisse Hilfe gebracht werden, die infolge ihres Alters in ihrer Berufstätigkeit bereits beeinträchtigt sind, ohne jedoch den gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Berufsunfähigenruhegeld zu genügen. Die endlich an dritter Stelle geforderte unbegrenzte Verlängerung der Unterstützungsbezugsdauer soll die Lebensfristung derjenigen sicherstellen, die trotz des Unterbringungsgesetzes vorerst oder überhaupt kein Unterkommen finden und gleichwohl die 60. Jahresgrenze noch nicht erreicht haben. AUS DER PRAXIS DER ARBEITS¬ GERICHTE Verheiratung einer weiblichen Angestellten als Entlassungsgrund. Die Verheiratung einer weiblichen Angestellten ist nicht ohne weiteres ein Grund zur fristlosen Entlassung. Die Verheiratung einer weiblichen Angestellten als Entlassungsigrund kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Einen Entlassungsgrund kann die Verheiratung nur abgeben, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände zu befürchten steht, daß sie »in ihren Folgen so störend und nachteilig auf den Geschäftsbetrieb des Arbeitsgebers einwirken werde, daß ihm die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehumgen billigerweise nicht zuzumuten ist. Die Verheiratung den Tatbeständen in den §§ 71, 72 HRG. und in den §§ 123, 124 Gew.-O. gleichzustellen, ist mit den Geboten von Treu und Glauben nicht vereinbar. (RAG. 29. 9. 1928, Bensheimer Sammlung, Band 4, Nr. 8 (RAG.), S. 22.) * Stillschweigendem Verzicht auf die Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz. Im voraus kann auf die Rechte aus dem Kündigungsschutagiesetze nicht verzichtet werden. Möglich ist es jedoch, daß der Angestellte bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber sich mit einer geringeren Kündigungsfrist als der gesetzlichen einverstanden erklärt und dadurch eine frühere Aufhebunig des Vertragsverhältnisses herbeiführt. Auch wenn keine ausdrückliche Zustimmung zu einer derartigen früheren Vertragsauflösung gegeben ist, so kann aus dem Verhalten das Einverständnis damit geschlossen werden. Beruft sich ein Angestellter, nachdem sein Anspruch gegen die Kündigung »gemäß § 84 BRG. abgelehnt worden ist, trotz des Rates des Angestelltenrats nicht auf die Rechte des Kündigungsschutzgesetzes und macht nach Ablehnung der Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber seine Ansprüche nicht geltend, so wird durch das Verhalten ein Verzicht auf die Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz zum Ausdruck gebracht. (LAG. Kiel, 20. 6. 1928, Bensheimer Sammlung, Band 4, Nr. 12 (LAG.). S. 48.) Verpflichtung der Angestellten zu körperlicher Arbeit. —- Mitwirkung von Angestellten der Spruchbehörden. Hat entgegen der Vorschrift des § 32, Satz 1 AVAVG. kein Angestellter als Arbeitnehmerbeisitzer bei der Entscheidung einer Spruchbehörde über den Unterstützungsantrag eines Angestellten mitgewirkt, so ist die Entscheidung deshalb zwar nicht nichtig. Der Mangel kann aber mit dem an sich zulässigen Rechtsmittel 181

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