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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-03-01 · 9 (März 1929) · page 28

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
9 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
– (sequence 28)
Language
German
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setzentwurf vorzulegen, durch den bis zum 31. Dezember 1925 in der Angestelltenversicherung die Altersgrenze vom 65. auf das 60. Lebensjahr, b) die Regelwartezeit von 120 auf 60 Beitragsmonate herabgesetzt wird. Die Mehrkosten sind aus den Reserven der RFA. zu decken. c) Den Kreis der für die Angestelltenversicherung zuständigen Versicherungs- und Oberversicherungsämter derart einzuschränken, daß eine Beschleunigung des Verfahrens ermöglicht wird. II. Die Reichsregierung zu ersuchen, die von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte für den 1. Januar 1928 aufgestellte versicherungstechnische Bilanz dem Reichstage unverzüglich vorzulegen. III. Die Reichsregierung zu ersuchen, dem Reichstag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der unter der Verstärkung der Selbstverwaltung der Beteiligten die Verwaltung in der Invalidenversicherung zweckmäßiger gliedert, vereinfacht und verbilligt. Dabei auch zu prüfen, ob die Vielgestaltigkeit der Reichszuschüsse nicht durch eine Ausgestaltung der Lohnklassen beseitigt werden kann. Die Not dei älteren Angestellten hat sich im verflossenen Jahre eher verschärft als gemildert. Der Anteil der älteren Stellenlosen an den Stellenlosen überhaupt ist heute größer als beim Beginn des Jahres, und er würde noch größer sein, wenn es nicht gelänge, jeweils einen gewissen Bruchteil der älteren Bewerber für kurze Zeit in Aushilfsstellungen, namentlich bei Behörden unterzubringen. In de** Gepflogenheit der Arbeitgeber, offene Stellen nur mit jüngeren und jüngsten Kräften zu besetzen, ist jedenfalls kein Wandel eingetreten. Man kann im Gegenteil auch hier eher von einer Verschärfung sprechen insofern, als heute selbst für qualifizierte Posten fast nur noch jüngere Bewerber verlangt werden, obgleich diese infolge ihrer kurzen Tätigkeiftsdauer und ihren unzureichenden Erfahrungen zumeist garnicht in der Lage sind, den weitgehenden Anforderungen zu genügen. Damit ist bewiesen, daß die in der Denkschrift des Reichsarbeitsministeriums über die Lage der älteren Angestellten enthaltene Drohung, Zwangsmaßnahmen zu treffen, falls die Arbeitgeber nicht endlich freiwillig von ihrer Abneigung ablassen würden, völlig wirkungslos geblieben ist. Der Gewerksohaftsbund der Angestellten hat eine Eingabe an den Reichstag und das Reichsarbeitsministerium gerichtet, in der er verlangt, daß 1. die Arbeitgeber verpflichtet werden, alle freien Stellen gemäß dem Gesetzentwurf des GDA vorzugsweise mit älteren Angestellten zu besetzen; 2. die Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes dahin geändert werden, daß a) das Altersruhegeld bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren ist, b) die Rentenleistungen nur an eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten gebunden sind; 3. die Begrenzung der Krisenunterstützung für ältere Angestellte auf 52 Wochen und die Ueberführung in die Wohlfahrtspflege beseitigt wird. Gesetzentwurf über Berufsausbildung. Der sozialpolitische Ausschuß des Reichswirtschaftsrates verabschiedete in seiner letzten Sitzung den Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes. Der Gesetzentwurf regelt die Berufsausbildung Jugendlicher, und zwar aller Jugendlichen, mit Ausnahme derjenigen, die in der Landwirtschaft beschäftigt werden. Es handelt sich um ein Rahmengesetz. Vorgesehen ist weitgehende berufsständige Selbstverwaltung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Durchführung des Gesetzes soll erfolgen im Anschluß an die schon bestehenden gesetzlichen Vertretungen von Handel, Industrie und Handwerk. Der sozialpolitische Ausschuß hat u. a. dem Geltungsbereich des Gesetzentwurfes zugestimmt, wie ihn die Reichsregierung vorgelegt hat, jedoch der Reichsregierung empfohlen, den Begriff des Lehrlings im Gesetz oder wenigstens in der Begründung näher zu bestimmen. Die Nichteinbeziehung der Landwirtschaft wurde bestätigt. An Stelle der Anerkennung von Lehrbetrieben setzte der Ausschuß die Aberkennung. Diese soll in der Hand der gesetzlichen Berufsvertretung liegen und durch allgemeine Richtlinien, die nur die Reichsregierung erlassen darf, geregelt werden 180

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