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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-03-01 · 9 (März 1929) · page 13

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
9 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Neben der Regelung der Arbeitszeit ist die Fixierung des Lohnes für die Stellung der Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft von besonderer Bedeutung; erhält er doch, im Gegensatz zu allen übrigen Arbeitnehmer (Truckverbot!) nur einen geringen Teil seines Verdienstes in bar. Beide Regierungsentwürfe haben sich mit der Lohnregelung nur formell beschäftigt. Das dürfte auch dem allgemeinen Brauch entsprechen, die Regelung des Lohntarifs den Vereinbarungen der Parteien zu überlassen. Die statistische Erhebung hat auch hier ein günstiges Resultat ergeben. Es erhielten 1926 (tiefer Lohnstand!) keinen Lohn...... —.6 °/o bis 20 Mk........ 13.1 % über 20—25 Mk...... 13.8 % über 25—40 Mk...... 56.9 % über 40—60 Mk...... 14.1 % über 60 Mk....... 1.5 % 100.—% Die höheren Löhne werden allgemein in den größeren Städten mit höheren Lebenshaltungskosten gezahlt. Auch das Alter spielt in bezug auf die Lohnhöhe durchaus eine Rolle. Die Altersstufe von 36—45 Jahren sei als die bestentlohnte anzusehen. Ein Rückgang des Lohnniveaus setzt erst im Alter von 45 Jahren ein. (Vergl. hiermit die Löhne der Fabrikarbeiterin, die meist schon vom 25. Lebensjahr an rückläufig werden!) Die allgemein festgestellte Abhängigkeit der Lohnhöhe von Arbeitsort, Alter und auch der Art der Beschäftigung läßt die tarifliche Regelung nicht nur erwünscht, sondern auch durchaus als möglich erscheinen, ein weiterer Grund dafür, die Organisationen auf beiden Seiten nach Möglichkeit auszubauen. In einem solchen Tarif würden auch die Art der Tätigkeit und die Vorbildung Berücksichtigung finden. Hinweise hierauf sind in den beiden Entwürfen nicht enthalten. Nur die Förderung Jugendlicher ist im 2. Entwurf ganz allgemein gefordert (§ 5, Abs. 2). Dagegen ist ein Mindest alter vorgesehen. Der 1. Entwurf verbot die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren (§ 3). Der 2. Entwurf gestattet die Anstellung mit vollendetem 12. Lebensjahr (§ 21). Nach der statistischen Erhebung gibt es überhaupt keine Hausgehilfinnen unter 14 Jahren! Eine Höhersetzung des Mindestalters, wie auch eine besondere Begrenzung der Arbeitszeit der Jugendlichen ist dringend erforderlich. Der eigentliche Arbeitsschutz, insbesondere die Unterbringung, ist in beiden Entwürfen ziemlich einheitlich geregelt. Es interessiert hier das Ergebnis der statistischen Erhebung, daß heute bereits 95% der Hausgehilfinnen einen eigenen Schlafraum besitzen. An besonderen Schutzeinrichtungen enthält der 2. Entwurf, z. T. allerdings in durchaus ungenügender Form, spezielle Bestimmungen über den Arbeitsvertragsschutz (fristlose Kündigung! § 12), den Mutterschutz (§ 20), die Anrufung der Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 22) u. a. m. Daß solche Bestimmungen die Lage der 165

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