Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 9 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Stellungen befinden; vielmehr zeigt die Erfahrung, daß im allgemeinen die besser gestellten Arbeitnehmerschichten gewerkschaftlichen Bestrebungen ablehnend gegenüber stehen. Wenn man dennoch die Ergebnisse der statistischen Erhebung als eine besonders günstige Auswahl betrachten will, so kann dies zwar dazu führen, ihnen die Allgemeingültigkeit abzusprechen, berechtigt jedoch nicht dazu, sie als Unterlage für die Gesetzgebung abzulehnen. Wenn günstigere Verhältnisse in vielen Fällen als tragbar erscheinen, so sollte dies für die künftige Entwicklung einen Antrieb, nicht jedoch eine Hemmung bedeuten. Ein Vergleich zwischen dem 1. Entwurf, dem 2. Entwurf und der statistischen Erhebung ist sehr aufschlußreich. Sie unterscheiden sich zunächst dadurch, daß der 1. Entwurf nur die Hausgehilfen6) und Haushaltsarbeiter7) behandelt, der 2. Entwurf dagegen auch für die Hausangestellten8) gilt, eine Verwischung der Grenzen zwischen Arbeitern und Angestellten, die bei der sonst entgegengesetzten Uebung der deutschen Gesetzgebung zum mindesten erstaunlich ist und als nicht angebracht erscheint. Die an sich wünschenswerte Anpassung der Rechtsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten hat nicht bei dem wirtschaftlich schwächsten Teil der Angestellten, den Hausangestellten, einzusetzen. — Die statistische Erhebimg beschäftigt sich nur mit Hausgehilfinnen. Die sachlichen Streitpunkte, die im Mittelpunkt der Erörterungen stehen, betreffen vor allem: Arbeitszeit, Arbeitslohn, Arbeitsalter und Arbeitsschutz. Die Regelung der Arbeitszeit ist bei den besonderen Bedürfnissen der Hauswirtschaft sehr schwierig. Der 1. Entwurf sah eine Arbeitsbereitschaft vor, die täglich höchstens 13 zusammenhängende Stunden betragen sollte (§ 12). Der 2. Entwurf setzt an dessen Stelle eine „mindestens neunstündige, ununterbrochene Nachtruhe" (§ 16), d. h. also eine 15stündige Arbeitsbereitschaft, gegenüber dem 1. Entwurf eine erhebliche Verschlechterung. Die statistische Erhebung zeigt, im ganzen gesehen, folgendes Resultat: Die eigentliche Arbeitszeit, auch die Arbeitsbereitschaft, läßt sich wegen der Verschiedenheit oder Unbestimmtheit der Angaben nicht errechnen. Dagegen ergibt sich für die Nachtruhe, daß am häufigsten die lOstündige Nachtruhe vorkommt, daß 7/10 der erfaßten Hausgehilfen eine Nachtruhe von 10 und mehr Stunde» haben. Dies Ergebnis ist bei weitem günstiger als der Vorschlag des 2. Entwurfs. 6) Der Hausgehilfe muß in der Hauswirtschaft beschäftigt sein; seine Beschäftigung muß der eines Arbeiters, nicht der eines Angestellten ähneln; er muß in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sein. (Hausmädchen, Köchinnen etc.) 7) Die Tätigkeit des Haushaltsarbeiters entspricht der des Hausgehilfen; jedoch gehört er nicht zur Hausgemeinschaft (Stundenfrauen, Waschfrauen etc.). . A 8) Der Hausangestellte verrichtet im Rahmen der Hauswirtschaft Dienste höherer Art. Er übt eine mehr leitende als ausführende Tätigkeit aus. Erzieherinnen, Gesellschafterinnen etc.) 163