Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 9 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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allgemeinen Ueberfüllung des Arbeitsmarktes eine ungedeckte Nachfrage nach Hauspersonal besteht, da Nachwuchs für den Beruf der Hausgehilfin nur schwer und ungenügend zu gewinnen ist. „Alle diejenigen, die sich mit der Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung Jugendlicher beschäftigen, machen die Erfahrung, daß der Beruf der Hausangestellten von den Mädchen nur ungern ergriffen wird.'42) So zwingen sozialpolitische, arbeitsmarktpolitische und sozialpädagogische Notwendigkeiten dazu, möglichst bald und möglichst umfassend eine Neuregelung der Rechtsverhältnisse zu schaffen. Die Dringlichkeit dieser Forderung wird dadurch noch verstärkt, daß die Hausangestellten von der neueren sozialpolitischen Schutzgesetzgebung meist ausgeschlossen sind. Nur das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 gilt auch für die Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (jedoch nicht für das ländliche Gesinde!). Die Arbeitszeitverordnung vom 14. April 1927 dagegen wie auch das Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16. Juli 1927 umfassen nicht die in der Hauswirtschaft Beschäftigten, obgleich gerade diese beiden Gebiete: Regelung der Arbeitszeit und Schutz der (unehelichen!) Mutter hier von besonderer Bedeutung sind. Ein Entwurf zu einem Hausgehilfengesetz liegt bereits seit September 1921 vor3). Im Juni 1928 ist ein neuer „vorläufiger Referentenentwurf eines Gesetzes über die Beschäftigung in der Hauswirtschaft"4) veröffentlicht worden, der in wesentlichen Punkten von dem ersteren abweicht. Ein Vergleich der beiden heute vorliegenden Entwürfe zeigt eine deutliche Verschlechterung an, die umso bedenklicher dadurch wird, daß eine Erhebung über die Arbeitsverhältnisse der Hausgehilfinnen, die im Laufe des Jahres 1926 von dem Reichsarbeitsministerium durchgeführt und deren Ergebnis kürzlich veröffentlicht wurde5), ein erstaunlich günstiges Bild ergeben hat. Zwar hat diese Erhebung nur in begrenztem Rahmen — es liegen ca. 4000 beantwortete Fragebogen vor — und innerhalb der bestehenden beteiligten Organisationen stattgefunden, und es ist nicht ganz ausgeschlossen, daß, wie Gertrud Israel annimmt, die Arbeitsverhältnisse in Haushaltungen, die von organisierten Hausfrauen geleitet werden oder in denen organisierte Hausgehilfinnen beschäftigt sind, verhältnismäßig besser sind, als dem allgemeinen Durchschnitt entspricht. Immerhin verbürgt die Zugehörigkeit zu Hausfrauenvereinen noch nicht die Qualität der guten Hausfrau. Auch ist nicht anzunehmen, daß gerade die organisierten Hausgehilfinnen sich in besonders guten 2) Lucie Zobel, Die Einstellung der jüdischen Mädchen zu den Hausberufen, II. Jahrg., Nr. 1/2 «d. Ztschr. 8) Reichsarbeitsblatt 1921, I, S. 809 ff. *) Reichsarbeitsblatt 1928, I, S. 195 ff. 5) Die Arbeitsverhältnisse der Hausgehilfinnen. Im Auftrage der Gesellschaft für soziale Reform, bearbeitet von Gertrud Israel, 1929, Büro für Sozialpolitik, Berlin. 162