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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-02-01 · 8 (Februar 1929) · page 19

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
8 (Februar 1929)
Date
1929-02-01
Page
– (sequence 19)
Language
German
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dern arbeitenden Verwandten ersten Grades wollen, müssen außerdem ein von den Verwandten gesandtes beglaubigtes Anforderungsdokument und Zeugnisse vorweisen, die beweisen, daß der Verwandte imstande ist, für Wohnung und Unterhalt aufzukommen. Für Emigranten nach Uebersee wird ein Paß nur gegeben, wenn die von dem Bestimmungsland für die Einwanderung gestellten Bedingungen erfüllt sind. Minderjährige Personen ebenso wie verheiratete Frauen unter 21 Jahren und Männer zwischen 21 und 26 Jahren, die ihren Militärschein nicht vorzeigen können, haben kein Recht zur Auswanderung, es sei denn, daß sie eine besondere Erlaubnis besitzen, die vom Auswanderungsamt nur in Ausnahmefällen gegeben wird. Allen Personen, die auswandern wollen, ohne sicher zu sein, im Ausland Beschäftigung zu finden, und ohne über die zu ihrem Unterhalt notwendigen Mittel zu verfügen, ist die Auswanderung untersagt. Insbesondere ist die Auswanderung verboten bei Personen, die sich bei ihrer Auswanderung moralischen Gefahren aussetzen würden. Die Verordnung vom 9. Februar 1928 sieht jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vor, wenn es sich um folgende Personen handelt: a) Personen, die sich in das Ausland zu dhren schon vorher ausgewanderten Verwandten ersten Grades begeben, b) Arbeiter und Siedler, die gemäß den vom Auswanderungsgesetz vom 11. Dezember 1927 vorgesehenen Bedingungen auswandern, c) Personen, die nach U. S. A., Kanada oder Palästina auswandern, d) männliche Personen, die allein oder von ihrer Familie begleitet nach Brasilien auswandern, e) Handwerker, die sich allein nach Argentinien begeben. In Uebereinstimmung mit diesen Verordnungen sind im Laufe des Jahres bereits verschiedene Maßregeln getroffen worden. Im März hat das Auswanderungsamt die Auswanderung nach Frankreich für weibliche Analphabeten untersagt. Sie dürfen nur dann auswandern, wenn sie von Verwandten begleitet werden, die lesen können, oder dann, wenn es erwiesen ist, daß sie sich über die ihnen in Frankreich zustehenden Rechte im klaren sind. Dieses Rundschreiben findet seine Erklärung erstens in der Tendenz eines Teiles der französischen Arbeitgeber, immer stärker polnische Frauen polnischen männlichen Arbeitern vorzuziehen, und zweitens in den Protesten der polnischen Landarbeitergewerkschaften,, die sich darüber beklagen, daß Frauen schlechter bezahlt und bei Arbeiten beschäftigt werden, die den Männern überlassen werden sollten. Es wird in diesem Zusammenhang betont, daß die Auswanderung polnischer Landarbeiter nach Deutschland und Dänemark diesen Einschränkungen nicht unterliegt, da diese Auswanderung saisonmäßigen Charakter hat und die in Frage kommenden Arbeiter nicht allein, sondern in Gruppen in den Landbetrieben beschäftigt werden, in denen sie oft vorher bereits gearbeitet haben und in denen sie demnach ihre Rechte auch leichter verteidigen können. Des weiteren hat das Auswanderungsamt im Monat April die Ausstellung von Auswanderungspässen an minderjährige Personen, die sich zu ihren schon im Ausland befindlichen Eltern begeben, gestattet, wenn die Transportgesellschaft sich schriftlich verpflichtet, diese Minderjährigen bis zu ihrem Bestimmungsort dauernd zu betreuen. An weiteren Erleichterungen ist zu verzeichnen, daß durch eine Entscheidung des Arbeitsministeriums vom 16. April 1928 das Visum für Auswanderungspässe kostenlos erteilt wird. Die Ueberweisung der Ersparnisse der polnischen Auswanderer in ihre Heimat hat die polnischen Behörden mehrfach beschäftigt. In Frankreich, wo man den Betrag dieser Ueberweisungen auf jährlich 50 Millionen schätzt, ist die polnische Postsparkasse im Begriff, einen Sonderdienst für ausgewanderte polnische Arbeiter zu organisieren. In Deutschland hat die gleiche Kasse einen Vertrag mit dem Postscheckamt abgeschlossen r demzufolge die polnischen Saisonarbeiter ihre Ersparnisse allen deutschen Postämtern zur Ueberweisung an die polnische Sparkasse übergeben können, die ihrerseits die Auszahlung dieser Summen an die von den Auswanderern bezeichneten Personen übernimmt. 147

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