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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-02-01 · 8 (Februar 1929) · page 18

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
8 (Februar 1929)
Date
1929-02-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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gerlichen Zeitschrift, seine entscheidensten Jahre im Dienste der Politik vergeblich verschwendet, wendet er sich humanitärem Werke zu. Und zwar setzt er dort an, wo die Not am drückendsten, das Elend am größten, das Recht jedes Menschenantlitzes am meisten geschändet ward: bei seinem eigenen, dem jüdischen Volke. Ohne dem Judentum innerlich stark verbunden zu sein, hatte er schon früher seine ausgezeichnete Feder und seinen geachteten Namen in den Dienst der jüdischen Sache gestellt. In den zahlreichen Ritualmordprozessen der Jahrhundertswende, jenen Schandflecken „aufgeklärter44 Nationen, hat er durch Wort und Schrift nicht dem Judentum geholfen, sondern vielmehr die Nationen davor bewahrt, sich selbst zu schänden. Und als er der aktiven deutschen Politik den Rücken kehrte, gab er seinem jüdischen Wirken jene positive Gestaltung, die beinahe drei Jahrzehnte mit seinem Namen verbunden war. In Rußland, auf dem Balkan, in der Türkei und immer dort, wo jüdischer Notstand am brennendsten wurde, da hat er seine Stimme erhoben, da hat seine Hand zugegriffen und zu lindern versucht, so stark es die Kräfte, die er in der ganzen Welt, besonders in Deutschland, organisatorisch zu binden verstand, nur irgend zuließen. Es kommt jetzt und in diesem Zusammenhange nicht darauf an, ob das Ausmaß seines Wirkens dem historischen, dem jüdischen, dem zukünftigen Urteil in allen Teilen standhalten kann, sondern es genügt jetzt und heute festzustellen, daß mit ihm eine der wenigen, der großen jüdischen Persönlichkeiten dahingegangen ist, die für ihr Leben im jüdischen Bezirk die Richtschnur und das Ziel ihres Seins fanden. Sicher, er war „nur" ein Philantrop, es wäre zu wünschen, wir hätten der jüdischen Menschen eine große Zahl, die nur Philantropen wären. Sicher, er hat nichts bleibendes, dauerndes und wegweisendes an Werk der Nachwelt übergeben, er selbst hat es aufs schmerzlichste gefühlt, aber wie wenige sind dafür berufen, sind dazu auserwählt. Ernst Feder hat ihm nun ein Denkmal gesetzt, ein oft ergreifendes. Es ist das Denkmal des Freundes, das der Historiker noch wird ausbauen müssen, insbesondere im jüdischen Bezirke. Seine Tätigkeit im Arbeiterfürsorgeamt — dem ersten und größten Ostjudenhilfswerk in Deutschland selbst — wird mit der Geschichte dieses Amtes, die nun bald wird geschrieben werden müssen, die gebührende Beleuchtung finden. (Politik und Humanität. Paul Nathan. Ein Lebensbild von Ernst Feder. Deutsche Verlagsgesellschaft für Politik und Geschichte, Berlin 1928.) Kr. WANDERUNG Neuregelung der polnischen Auswanderung. Seit dem Wanderungsgesetz vom 11. Dezember 1927 hat die polnische Regierung einige weitere Bestimmungen erlassen. Einige dieser Bestimmungen haben einen hauptsächlich einschränkenden Charakter und dienen der Verstärkung der Kontrolle der Auswandererbehörden. Andere hingegen versuchen, den Auswanderern bei ihrer Ausreise aus Polen oder bei ihrer Rückkehr ins Heimatland gewisse Erleichterungen zu verschaffen. Eine Verordnung des Arbeitsministers vom 23. Dezember 1927, ergänzt durch eine Verordnung des gleichen Ministeriums vom 19. Februar 1928, hat im Zusammenhang mit dem polnischen Auswärtigen Amt die Bedingungen näher umschrieben, unter denen die Erlaubnis, aus Polen auszuwandern, erteilt wird. Alle Auswanderer nach europäischen Ländern müssen entweder einen Arbeitskontrakt aufweisen oder ein Schriftstück besitzen, in dem die Verwandten, die die Hinreise wünschen, sich zum Unterhalt des Betreffenden verpflichten. Diese Dokumente sind für die polnische Behörde nur dann von Gültigkeit, wenn sie von den zuständigen Behörden des Auswanderungslandes ebenso wie vom Polnischen Konsulat dieses Landes ordnungsgemäß beglaubigt sind. Bei den Auswanderern nach Frankreich und Belgien wird die Vorlage eine» Arbeitskontraktes gefordert, der mit den Vereinbarungen, die zwischen diesen Ländern und Polen geschlossen worden sind, übereinstimmt. Dieser Arbeitskontrakt muß die genaue Adresse des Arbeitgebers enthalten, die Art und die Dauer der Arbeit umschreiben, die Höhe de» Lohnes angeben und außerdem eine Wohnung sowie event. ärztliche Hilfe garantieren. Diejenigen Auswanderer, die zu einem in diesen beiden Län- 146

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