Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 8 (Februar 1929)
- Date
- 1929-02-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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amtes keinerlei gesetzliche Grundlage vorhanden ist, ist sie meist von Erfolg begleitet, denn nur die wenigsten Arbeitgeber sind in der Lage, die Fülle der gesetzlichen Bestimmungen zu übersehen und festzustellen, daß das Landesarbeitsamt hier unberechtigt eingreift. Die meisten aber ziehen es vor, den Auseinandersetzungen mit dem Landesarbeitsamt aus dem Wege zu gehen und entsprechen der Aufforderung. So kommt es häufig, daß Menschen, die jahrelang hier leben, nur deshalb ihrer Stelle und ihrer Existenz verlustig gehen, weil sie zufällig Ausländer sind. Diese Verdrängung aus den kaufmännischen Stellen hat natürlich zur Folge, daß die Zahl der selbständigen kleinen Händler gesteigert wird. Aber auch hier ist es nicht mehr so einfach, seine Existenz zu finden und zu behaupten. Abgesehen davon, daß die wirtschaftliche Lage der kleinen Händler infolge der fortschreitenden wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaues der Warenhäuser immer schwerer wird, erfolgen auch hier Beschränkungen durch die Verwaltungsbehörden, die nur allzu oft geeignet sind, die davon Betroffenen zur Verzweiflung zu treiben. Eine sehr große Zahl der Ausländer in Deutschland sind seit Jahrzehnten als sogenannte Wanderhändler tätig. Um dieses Gewerbe ausüben zu können, bedürfen sie eines Wandergewerbescheines, der von dem Regierungspräsidenten des Bezirkes, in dem sie ihrem Gewerbe nachgehen wollen, jährlich neu ausgestellt werden muß. Es häufen sich nun die Fälle,*) daß die Regierungspräsidenten die Anträge auf Neuausstellung des Wandergewerbescheines mit dem Hinweis ablehnen, daß ein Bedürfnis hierfür nicht mehr vorhanden ist. Die Feststellung, ob das Bedürfnis noch vorhanden oder bereits überschritten ist, dürfte selbst für den Regierungspräsidenten zweifellos außerordentlich schwer sein. Die Ablehnung des Wandergewerbescheines aber für Personen, die seit zwanzig Jahren diesem Gewerbe nachgehen, sich nichts zuschulden kommen ließen und heute bereits in einem Alter sind, in dem ihnen der Uebergang zu einem anderen Beruf unmöglich ist, bedeutet eine außerordentliche Härte, um so mehr, als es sich sehr oft um Personen handelt, die früher die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, als österreichische Soldaten den Krieg mitgemacht haben, und deren kümmerliche Existenz nun nach jahezehntelangen Mühen durch einen Federstrich vernichtet wird. Auch für dieses Beispiel sind Beweise z. B. aus der Praxis des Herrn Regierungspräsidenten in Potsdam vorhanden. *) Ein typischer Fall: 0., ca. 50 Jahre alt, seit 1901 in Deutschland. Früher österreichischer Staatsangehöriger, jetzt Pole. Kriegsteilnehmer 1915—17, bis 1919 Kriegsgefangener. Ende 1919 Rückkehr nach Deutschland aus der Kriegsgefangenschaft. Sechs unversorgte Kinder. Seit über zwanzig Jahren Warenhändler, nicht vorbestraft. 1928 Wandergewerbeschein nur unter großen Schwierigkeiten, 1929 völlige Ablehnung durch den Regierungspräsidenten in Potsdam. 144