Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 8 (Februar 1929)
- Date
- 1929-02-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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DIE WIRTSCHAFTLICHE NOT DER AUSLÄNDER VON CARL GREGER, BERLIN Die Legende vom Wohlleben der Ausländer in Deutschland ist, sofern sie überhaupt jemals der Wahrheit nahe kam, längst zerstört. Die überwiegende Mehrheit der noch nach der Inflation im Inlande verbliebenen Ausländer sind arme, arbeitende Menschen, die schwer um ihre Existenz kämpfen. Ihre wirtschaftliche Lage ist viel schwieriger als die aller anderen Bevölkerungsgruppen, denn die vorhandenen Beschränkungen auf arbeitsrechtlichem Gebiet, die verschiedenen fremdenpolizeilichen Bestimmungen und die dauernde Belastung, die durch die regelmäßige Verlängerung der Pässe entstehen, beeinträchtigen den Kampf um die wirtschaftliche Existenz. An anderer Stelle ist in diesen Blättern*) darauf hingewiesen worden, welchen Erschwernissen der Ausländer gegenübersteht, wenn er als landwirtschaftlicher oder gewerblicher Arbeiter tätig sein will. Die dort aufgestellte Behauptung aber, daß dem Ausländer eigentlich jede Tätigkeit außer manueller Arbeit gestattet wird, bedarf dringend einer Richtigstellung. Die Bestimmungen über die gewerblichen ausländischen Arbeitnehmer sind zweifellos so, daß sie aus den handarbeitenden Berufen verdrängt und gezwungen werden, sich in das Heer der kaufmännischen Angestellten und kleinen Händler einzureihen. Aber selbst hier sind die Verhältnisse derart, daß in keiner Weise davon die Rede sein könnte, daß wenigstens in diesen Berufen die absolute Freizügigkeit des Ausländers gesichert ist. Zwar gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Tätigkeit auf kaufmännischem Gebiet wesentlich einschränken. Die Verwaltungsbehörden jedoch finden noch immer Mittel und Wege, um die Ausländer auch aus diesen Zweigen wirtschaftlicher Betätigung allmählich zu verdrängen. Aus der Fülle der Beispiele seien einige hier zur Erläuterung dieser Behauptung angeführt: Jeder Ausländer ist verpflichtet, bei der Polizeibehörde seines Wohnortes die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, gehen diese Anträge an das zuständige Landesarbeitsamt zur Begutachtung. Die Landesarbeitsämter, namentlich aber das Landesarbeitsamt Berlin, lehnen, wie man es an zahllosen Fällen illustrieren kann, fast immer die Zustimmung ab, wodurch an sich die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis durch die Polizeibehörde zwar nicht immer unmöglich gemacht, aber doch oft wesentlich erschwert wird. Darüber hinaus aber entsenden die Landesarbeitsämter, sobald sie einmal die Adresse eines Arbeitgebers festgestellt haben, der Ausländer in kaufmännischen oder Bürobeschäftigungen angestellt hat, Beamte hin mit der Aufforderung, die Ausländer zu entlassen. Obwohl für diesen Eingriff des Landesarbeits- *) S. Das Arbeitsrecht des Ausländers; II. Jahrgang Nr. 3, September 1928. 143