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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-02-01 · 8 (Februar 1929) · page 11

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
8 (Februar 1929)
Date
1929-02-01
Page
– (sequence 11)
Language
German
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sind, wird der Mahnruf zur gesellschaftlichen Erziehung stärker werden. Versagen die Träger der Erziehung, sei es axts eigenem Unvermögen oder infolge von Schwierigkeiten, die in der Kon^ stitution des Zöglings liegen, so ist die Verpflichtung zum sozialpädagogischen Handeln gegeben. Alle Wohlfahrtspflege, speziell die Jugendfürsorge, ist der Versuch, dort, wo Schäden sichtbar werden, nicht nur wirtschaftliche, sondern pädagogische Hilfeleistungen zu stellen. Kann die Familie trotz Hilfeleistungen des Jugendamts nicht mehr entscheidender Träger zur Erziehungsverpflichtung sein, so tritt der Staat ein und nimmt die Erziehung des Jugendlichen selber in die Hand. Ob die Vorbedingungen zu diesem Eingriff gegeben sind, wird durch das zuständige Jugendamt geprüft, und der Vormundschaftsrichter, dem das Gutachten des Jugendamtes vorgelegt wird, kann auf Fürsorgeerziehung erkennen. Kein einziger Zweig der Jugendfürsorge versagt so restlos wie dieser. Die Fürsorgeerziehung steht rechtlich als eine isolierte Einrichtung da. Sie ist in ihren gesetzlichen Voraussetzungen und in den Methoden ihrer Durchführungen von den übrigen Fürsorge- und Erziehungseinrichtungen getrennt. Es besteht bei modernen Jugendämtern die Tendenz, die Fürsorgeerziehung aus ihrer Isoliertheit zu entfernen und sie als Glied der gesamten Sozialerziehung einzureihen. Es würde in diesem Zusammenhang zu weit führen, hier die gesamten praktischen Schäden der Isoliertheit aufzuweisen, es sei nur angedeutet, wie unsinnig es ist, zwei pädagogische Einrichtungen wie Fürsorgeerziehung und Waisenerziehung nebeneinander bestehen zu lassen, obwohl es oft nur vom Zufall abhängig ist, ob das eine oder das andere für das Kind gewählt wurde. Daß diese Trennung nur mit finanziellen Bedenken begründet wird, ist durchaus anfechtbar. Hier müßte ein Finanzausgleich leicht geschaffen werden können (siehe Friedländer, Arbeiterwohlfahrt Nr. 20/22, 1928). Trotzdem das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz ausdrücklich betont, daß Fürsorgeerziehung keine Strafe bedeutet, ist es trotz aller Bemühungen nicht möglich, den Makel der Fürsorgeerziehung von den betroffenen Kindern zu nehmen. Sie werden durch ein rechtliches Verfahren, das mit den allgemeinen rechtlichen Gesetzen des Landes nicht konform geht, unter ein Sondergesetz gestellt. Statt den gefährdeten Jugendlichen die Hilfe in Form eines „Mehr" an pädagogischem Beistand zu geben, werden sie von vornherein in eine Situation gebracht, die sie in Zukunft gegenüber den anderen Jugendlichen benachteiligt. Die Fürsorgezöglinge werden in Anstalten erzogen, deren Leitung in den meisten Fällen konfessionellen Verbänden anvertraut ist. Welche besonderen pädagogischen Aufgaben haben diese Fürsorgeerziehungsanstalten zu erfüllen? Zunächst wird an sie die allgemeine pädagogische Aufgabe gestellt, die Anlage der ihnen anvertrauten Jugendlichen zu größtmöglicher harmonischer Entfaltung zu bringen, um sie als Träger der kommenden Gene- 139

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