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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-12-01 · 6-7 (Dezember 1928) · page 23

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
6-7 (Dezember 1928)
Date
1928-12-01
Page
– (sequence 23)
Language
German
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leichterungen gegenüber anderen Ausländern gegeben. Der Antrag erfolgt nach vollendetem 16. Lebensjahr durch das Kind mit Zustimmung «des Annehmenden als gesetzlichem Vertreter, sonst durch diesen selbst. Außer der Tatsache der Adoption ist hierbei die derzeitige Staatsangehörigkeit des Kindes nachzuweisen: Ein eheliches Kind erwirbt durch die Geburt die Staatsangehörigkeit des Vaters, ein uneheliches die der Mutter; dabei ist aber zu beachten, daß die ehelichen Kinder einer Staatsangehöiigkeitsänderung des Elternteils, dem die elterliche Gewalt zusteht, folgen, während ein uneheliches Kind seine Staatsangehörigkeit behält, auch wenn die Mutter — etwa durch Heirat mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder einem Ausländer — eine andere erwirbt (§ 4 und Meyer a. a. O. S. 62). Bei einem ehelichen Kinde muß also die Staatsangehörigkeit des Vaters zur Zeit der Adoption r— weil dieser damit die elterliche Gewalt verliert, das Kind etwaige Aenderungen seiner Staatsangehörigkeit nicht mehr mitmachen würde — bei einem unehelichen die der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes nachgewiesen werden. Bei Findelkindern genügt die Geburtsurkunde, weil sie bis zum Beweis des Gegenteils die Angehörigkeit in dem Staate erwerben, in dem sie aufgefunden werden (§ 4). Durch die Aufnahme des Kindes in den Staats verband, dem der Annehmende angehört, verliert es nicht seine Zugehörigkeit zu dem Bundesstaate, dem es bisher angehörte; wird diese doppelte Staatsangehörigkeit nicht gewünscht, so muß nach der Aufnahme die Entlassung aus dem vorigen Bundessitaate besonders beantragt werden. Nach § 38 des Gesetzes muß die Urkunde für die Aufnahme eines Deutschen in einen anderen Bundesstaat kostenfrei erteilt werden; durch das Abänderungsgesetz vom 5. November 1923 und die Verordnung über Gebühren für die Erteilung von_____ Aufnahmeurkunden vom 27. Juni 1924 ist diese Bestimmung dahin geändert, daß hierfür als Höchstsatz der Betrag von 10 RM. zu erheben ist, so daß neuerdings den Adoptiveltern für die Aenderung der Staatsangehörigkeit des Kindes immer noch besondere Kosten entstehen. Aus vorstehenden Ausführungen geht klar hervor» mit welch großen Schwierigkeiten für, den Angenommenen der Nachweis seiner Staatsangehörigkeit in späteren Jahren verknüpft ist, wenn sie nicht gleich bei der Adoption urkundlich festgestellt wird, denn sonst bedeutet dieser Nachweis für ihn — abegesehen von der Unannehmlichkeit, den Behörden die Tatsache der Adoption und eventuell der unehelichen Geburt auseinandersetzen zu müssen — die Notwendigkeit, seine leiblichen Eltern ausfindig zu machen und ihre Staatsangehörigkeit zur Zeit der Adoption, bezw. seiner Geburt festzustellen, was nach so langer Zeit oft gar nicht mehr durchführbar sein wird. Es ist verständlich, daß das Reich sich davor schützen will, daß Ausländer, deren Einbürgerungsantrag abgewiesen ist, im Wege der Adoption dennoch die Möglichkeit haben, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Eine derartige Bestimmung haben denn auch alle außerdeutschen Länder mit Ausnahme von Japan; auch in Polen geht die Staatsangehörigkeit des Annehmenden wie in Japan, auf den Angenommenen über, aber nur wenn es sich um ein uneheliches, noch nicht 18 Jahre altes Kind handelt.*) Es ist aber nicht einzusehen, aus welchem Grunde die Zugehörigkeit des Annehmenden zu einem deutschen Bundesstaate nicht mit der Adoption auf das Kind, das einem anderen deutschen Bundesstaate angehört, übergehen soll. Eine entsprechende Gesetzesänderung würde die oben geschilderten Schwierigkeiten aus dem Wege räumen und überdies Kosten und Arbeiten, die die Erledigung der betreffenden Anträge verursachen, ersparen. (Irene Eger im „Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt'4 XX. Jahrg. Nr. 5.) Großer Aufschwung des Kreditgenossenschaftswesens in Polen In den internen Beratungen, die vor einigen Tagen innerhalb der American Joint Reconstruction Foundation stattfanden, wurde die Lage der jüdischen Kooperativen, besonders derjenigen in Polen, eingehend erörtert. Es zeigt sich (wie auch aus den nachstehenden Ziffern hervorgeht), daß die Bewegung als solche einen großen Aufschwung genommen hat. *) Vgl. Dr. Fttrer: Die Adoptiott, Legitimation und «die LKmdesanörkennuner im internationalen Recht. 19S6. Verlag des ADB. S. 15. 119

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