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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-12-01 · 6-7 (Dezember 1928) · page 22

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
6-7 (Dezember 1928)
Date
1928-12-01
Page
– (sequence 22)
Language
German
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Rechtsauskunftsstelle spare «in manchen Fällen ein Eingreifen de« Wohlfahrtsamtes und verringere so dessen Ausgaben. Man müsse unbedingt dem Beigeordneten Dr. Memelsdorff in seiner Schrift über den Aufbau von Wohlfahrtsprämien zustimmen, wenn er sage, daß ein modernes Wohlfahrtsamt ohne eine Rechtsauskunftsstelle undenkbar sei. Wenn schließlich gesagt werde, die heutige Verwaltung sei so ausgebaut, daß die einzelnen Aemter, so z. B. das Arbeitsamt, das Versicherungs- und Rechtsamt usw. selbst mit Rat und Hilfe den Minderbemittelten zur Seite stehen könnten, so sei das deshalb verfehlt, weil all diese Stellen in sehr vielen Fällen selbst Partei, weil sie aber nicht in der Lage seien, die seelische Seite der Nöte zu berücksichtigen; das sei aber oft von ausschlaggebender Bedeutung für das Wahl des einzelnen und solle deshalb nicht so geringschätzig behandelt werden, wie es leider auf vielen Stellen heute der Fall sei. Gerade diese Seite der Tätigkeit der Rechtsauskunftsstellen sei besonders vorteilhaft bei dem Güteverfahren, das die Rechtsauskunftsstellen seit langen Jahren freiwillig ausübten, ohne freilich allgemein die öffentliche Anerkennung dieser Tätigekit durch Gewährung der Vollstreckbarkeit dervor ihnen geschlossenen Vergleiche zu finden. Nur in Baden, Hamburg und Lübeck sei das der Fall. Es müsse aber auch in anderen Ländern die Vollstreckbarkeit in diesem Sinne gewährt werden, wenn man ernstlich gewillt sei, dem Volke in seiner Rechtsnot zu helfen. Staatsangehörigkeit und Adoption Daß bei der Adoption eines ausländischen Kindes durch ein deutsches Ehepaar und eines deutschen Kindes durch ein ausländisches Ehepaar die Staatsangehörigkeit der Beteiligten genau festgestellt werden muß, weil sich danach die Zuständigkeit der mitwirkenden Behörden und somit die Rechtsgültigkeit der Adoption .richtet, ist allgemein bekannt. Der Frage der Staatsangehörigkeit muß aber bei der Adoption auch dann großer Wert beigelegt werden, wenn sowohl das Kind als auch die Annehmenden Deutsche sind. Denn das Kind nimmt durch die Adoption nicht die Staatsangehörigkeit der Annehmenden an; so behält z. B. ein bayerisches Kind, das von einem preußischen Ehepaar adoptiert wird, auch nach rechte lieh durchgeführter Adoption seine bayerische Staatsangehörigkeit. Nun gehört es — besonders in letzter Zeit — geradezu zu den Alltäglichkeiten, seine Staatsangehörigkeit nachweisen zu müssen (man denke nur an die Abstimmungen, Paß zu Auslandsreisen); meist erfordert dies nur eine geringe Mühe, , bei einem an Kindesstatt Angenommenen aber ist es beinahe eine Unmöglichkeit. Schon § 2 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und .Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 betonte ausdrücklich, daß durch Adoption die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate nicht begründet werde. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 hat dies „als überflüssig fortgelassen4' (vgl. Komim. von Th. Meyer (Carl Heymanns Verlag) zu § 3, S. 52); denn bei der Aufzählung der Möglichkeiten, die (Staatsangehörigkeit zu erwerben (§ 3) und sie zu verlieren (§ 17), ist die Adoption nicht angeführt. Eine solche begründet also in dieser Hinsicht keinerlei Aenderung. Die Bestätigung der Adoption beweist nur, daß der Betreffende als eheliches Kind der Annehmenden anzusehen ist, nicht aber, daß er ihre Staatsangehörigkeit teilt. Die Jugendämter, bezw. Adoptionsvermittlungisatellen, die den Adoptiveltern bei Erledigung der Formalitäten behilflich sind, haben daher dafür Sorge zu tragen, daß der Angenommene späterhin ohne Schwierigkeit in der Lage ist, seine Staatsangehörigkeit urkundlich nachzuweisen. Haben Adoptiveltern und -kind ohnehin die gleiche Staatsangehörigkeit, so empfiehlt es sich also, nach der Adoption für das Kind sofort einen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen zu lassen. Bei Verschiedenheit der Staatsangehörigkeit von Adoptiveltern und -kind ist es unbedingt ratsam, daß die Aufnahme des Kindes in den Staat, dem die Annehmenden angehören, erfolgt. Die Aufnahme in den Staatsverband der Annehmenden muß einem deutschen Kinde auf Antrag bewilligt werden (§ 7). Bei einem ausländischen Kinde, das von einem Deutschen adoptiert worden ist, besteht kein Zwang hierfür; für die Einbürgerung sind aber in § 9, Abs. 2 des Gesetzes Er- 118

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