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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-12-01 · 6-7 (Dezember 1928) · page 17

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
6-7 (Dezember 1928)
Date
1928-12-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
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Trennung von Tisch und Bett jeder der Vertragsstaaten sich vorbehält, durch seine eigene Gesetzgebung die Frage zu regeln, ob, wenn eine Frau trotz der Eheschließung mit einem Ausländer ihre Staatsangehörigkeit bewaihrt hat, diese noch besitzt und ifooren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Heimat Staat hat, ihre Klage auf Scheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett vor der Gerichtsbarkeit dieses Staates zugelassen und wegen eines vom Gesetz dieses Staates anerkannten Scheiäungs- oder Trennungsgrundes für begründet erklärt werden kann. Der Staat, dessen Angehöriger der Ehemann ist, und die anderen Staaten haben in allen Fällen das Recht, die Scheidung oder die Trennung von Tisch und Bett, die unter diesen Umständen ausgesprochen ist, nicht anzuerkennen. Protokoll 2. Die Staaten, die dieses Protokoll zeichnen, gestatten, daß ungeachtet der Bestimmungen des Abkommens vom 12. Juni 1902 zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett jeder der Vertragsstaaten sich vorbehält, durch seine eigene Gesetzgebimg die Frage zu regeln, ob, wenn eine Frau, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der vertragschließenden Staaten hat und dessen Staatsangehörigkeit zur Zeit der Eheschließung mit einem Ausländer besessen und nach der Trennung von Tisch und Bett zurückerlangt hat, ihre Scheidungsklage vor der Gerichtsbarkeit dieses Staates zugelassen und wegen eines durch das innere Gesetz dieses Staates anerkannten Scheidungsgrundes für begründet erklärt werden kann. Der Staat, dem der Ehemann angehört, und die anderen Staaten haben in allen Fällen das Recht, die unter diesen Umständen ausgesprochene Ehescheidung nicht anzuerkennen.4' Aus diesen Gesetzesvorschlägen ist zu ersehen, daß man Staatenlose und Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit dem Rechte des Staates grundsätzlich unterstellt hat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, „residence habituelle", haben. Dies ist ein unleugbarer Fortschritt. Wie auch Volkmar an der erwähnten Stelle zutreffend hervorhebt, daß man an Stelle des früheren juristischen Wohnsitzbegriffs nunmehr einen anderen tatsächlichen Vorgang gesetzt hat. Immerhin ist es fraglich, ob die einzelnen Staaten die Vorschläge der 6. Haager Konferenz annehmen und ratifizieren werden. Jedenfalls sind auf diesem Gebiete noch viele ungelöste Schwierigkeiten vorhanden, wenn sich auch die Anzeichen einer internationalen Verständigung mehren. Es ist zu hoffen, daß damit das Schicksal der Menschen, die ohne jede Schuld unter den verworrenen Staats- und porivatrechtlichen Verhältnissen 4er Nachkriegszeit leiden, erleichtert wird. 113

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