Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 6-7 (Dezember 1928)
- Date
- 1928-12-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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Artikel 3b. Hat einer der Ehegatten mehr als eine Staatsangehörigkeit, so gilt als Gesetz seines Heimatsstaates im Sinne der Bestimmungen dieses Abkommens dasjenige Gesetz seiner Heimatsstaaten, das gleichzeitig das Gesetz seines gewöhnlichen Aufenthalts oder in Ermanglung eines gewöhnlichen Aufenthalts seines Aufenthalts ist. In allen Fällen kann jeder der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit der Ehegatte besitzt, ihn als ausschließlich seinem eigenen Gesetz unterworfen betrachten. 2. Der gegenwärtige Text des Art. 8 ist durch den folgenden Text zu ersetzen: Artikel 8. Wechselt einer der Ehegatten nach der Eheschließung seine Staatsangehörigkeit, so ist das letzte gemeinsame Gesetz der Ehegatten für die Anwendung der vorstehenden Artikel als Gesetz ihres Heimatstaates anzusehen, Haben die Ehegatten niemals die gleiche Staatsangehörigkeit besessen oder hören sie auf, eine gemeinsame Staatsangehörigkeit tzu besitzen, indem jeder von ihnen eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, so kann die Scheidung nur ausgesprochen werden, wenn sie in dem Fall, um den es sich handelt, sowohl durch das Gesetz des Heimatstaates des Ehemannes wie durch das Gesetz des Heimatstaates der Frau zugelassen wird. Das gleiche gilt von der Trennung von Tisch und Bett. 3. Dem 1. Absatz des Art. 9 (Dieses Abkommen findet nur auf solche Scheidungs- und Trennungsklagen Anwendung, welche in einem der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nur dann, wenn mindestens eine der Parteien einem dieser Staaten angehört.) sind folgende Worte anzufügen: „oder sie ein in einem dieser Staaten nach Maßgabe des Art. 3a verbundener Staatenloser ist." 4. Nach dem Art. 9 ist der folgende Artikel einzufügen: Artikel 9a. (Der gleiche Text wie unter I, Artikel 8a.) 5. Im Artikel 10 sind folgende Worte zu streichen: „das nur auf die europäischen Gebiete der Vertragsstaaten Anwendung findet/4 6. Dem Abkommen sind die folgenden Protokolle anzufügen: Protokoll 1. Die Staaten, die dieses Protokoll zeichnen, gestatten, daß ungeachtet der Bestimmungen des Abkommens vom 12. Juni 1902 zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der 112