Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 6-7 (Dezember 1928)
- Date
- 1928-12-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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WICHTIGE NEUREGELUNG DER EHESCHEIDUNG STAATENLOSER IN DEUTSCHLAND*) VON GERICHTSREFERENDAR MAX TCHORNICKI, MAINZ Von besonderer Schwierigkeit ist die Durchführung der Ehescheidung, wenn es sich um Staatenlose handelt, In der Vorkriegszeit gab es nur recht wenig Staatenlose. Ihre Zahl ist durch den Weltkrieg und insbesondere durch die Friedensverträge außerordentlich gestiegen. Die rechtlichen Verhältnisse bezüglich der Staatenlosen sind zum großen Teil noch völlig unklar. Eine Erörterung dieser Frage würde den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen. Es sei nur darauf hingewiesen, daß zunächst Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zu berücksichtigen ist* wonach die Rechtsverhältnisse eines Staatenlosen nach den Gesetzen des Staates beurteilt werden, dem der Staatenlose früher angehört hat, falls es sich um Fälle handelt, in denen die Gesetze des Staates, dem eine Person angehört, für maßgebend erklärt sind. Hat der Staatenlose auch früher einem Staate nicht angehört, so ist er nach den Gesetzen des Staates, in welchem er seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zu der maßgebenden Zeit gehabt hat, zu beurteilen. Von großer Bedeutung für diese Frage sind auch die familienrechtlichen Beschlüsse der 6. Haager Konferenz über internationales Privatrecht, veröffentlicht in der J. W. 1928, S. 857 ff. Diese Konferenz hat sich gerade mit den Staatenlosen und den Personen mehrfacher Staatsangehörigkeit beschäftigt und zu dem alten Haager Ehescheidungsabkommen vom 12. Juni 1902 folgende Abänderungsvorschläge gemacht: „IL AenderungsvorSchläge zum Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett. 1. Nach dem Art. 3 sind die beiden folgenden Artikel einzufügen: Artikel 3a. Ist einer der Ehegatten staatenlos, so gilt als Gesetz seines Heimatstaates im Sinne der Bestimmungen dieses Abkommens das Gesetz seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder in Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthaltes das Gesetz seines Aufenthalts. *) Vgl. 2. Jahrgang, Heft 4 d. Ztsehr.: Tchornicki „Wichtige Neuregelung der; Ehescheidung polnischer Staatsangehöriger in Deutschiland". Wir werden in der Kommenden Nummer einige wesentliche weitere Ergänzungen zu diesen Artikelnbringen. 111