Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 5 (November 1928)
- Date
- 1928-11-01
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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druck an; es kommt aber darauf an, nachzuweisen, daß die Polemik gegen meine Ausführungen erst dann den richtigen Nachdruck erhält, wenn eine/ gemäßigt vorgetragenen sozialpolitischen Forderung eine Kritik an den bisherigen Zuständen unterstellt wird, die niemals geübt worden ist. Zur Sache selbst ist nicht sehr viel zu sagen. Die Forderung des Aufhörens der Sonntagsarbeit ist nur für jugendliche Arbeitnehmer gestellt worden. Wir sind überzeugt, daß einschneidende wirtschaftliche Interessen der Arbeitgeber gerade durch diese Beschränkung nicht berührt werden. Wir wissen andererseits, daß die gesundheitlichen und auch seelischen Möglichkeiten, die sich aus Sonntagswanderungen, einem ganztägigen Aufenthalt im Freien, einem wirklichen „Draußensein4' ergeben, für die Zukunft unserer jüngeren Generation von übemus großem Werte sind. Die Forderung, die hier vertreten worden ist, ist keineswegs gegen das religiöse Judentum gerichtet worden, sie ist gerichtet worden gegen gewisse, wie uns scheint auch für die Arbeitgeber nicht sehr ins Gewicht fallende wirtschaftliche Interessen, denen wir die Forderung zur vollen seelischen und körperlichen Entwicklung unserer Jugend gegenübergestellt haben. Wir wollen ausdrücklich hervorheben, daß es sich nicht um eine Diskussion über die Beobachtung des Sabbath gehandelt hat, sondern daß es sich um einen Gegensatz zwischen Forderungen der Volksgesundheit und dem Einzelinteresse handelt. Dr. Georg Lubinski. Rückerstattung der öffentlichen Fürsorgeieistiingea In einem Streitfall des Fürsorgeverbandes Berlin hat das Freussische Kammergericht in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, daß nach Reichsrecht und nach preussischem Recht von dem zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangten Hilfsbedürftigen die Rückerstattung der Kosten der öffentlichen Unterstützung kraft Gesetzes, also auch ohne % besondere Verpflichtungserklärung, * verlangt werden kann. In der Urteilsbegründung beruft sich das Kammergericht auf zwei Entscheidungen des Reichsgerichtes. Trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung, daß und in welchem Maße der Hilfsbedürftige und seine alimentationspflichtigen Verwandten zur Erstattung der ihnen gewährten Unterstützung verpflichtet seien, ging man hier auf Grund des Unterstützungswohnsitzgeaetzes von der Auffassung aus, daß die von einem Armen verbände aus gesetzlicher Verpflichtung gewährten Armenunterstützungen nicht als Geschenke angesehen werden können. Es entspricht daher dem Begriffe und Wesen der öffentlichen Armenunterstützung, daß der Unterstützte verpflichtet ist, die für ihn gemachten Aufwendungen zu erstatten, wenn er dazu in der Lage war oder wenn er später in die Lage kommt. Die öffentlichen Armenunterstützungen sind Aufwendungen, die auf Grund öffentlichrechtlicher Verpflichtung nicht freigebig, sondern begriffsgemäß, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, in dem Sinne gewährt werden, daß der Unterstützte zum Ersatz verpflichtet ist, falls ihm ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Diese Rechtsgrundsätze, die das Reichsgericht aus dem Wesen und dem Zwecke der Armenunterstützung selbst hergeleitet hat, sind durch die in der Reichs Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 ausgesprochene Aufhebung des Unterstützungswohnsitzgesetzes nicht berührt worden« Durch die Reichsverordnung ist auch das Wesen und der Zweck der Armenunterstützung nicht geändert worden, so daß die gekennzeichneten allgemeinen Rechtsgrundsätze auch weiterhin ihre Geltung behalten werden. Daß auch die Reichsregierung von der Annahme der Erstattungspflicht der Hilfsbedürftigen ausgegangen ist, ist aus dem Inhalte der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 zu entnehmen. Keine Meläiimgspilicht jftüsckei Erwerbsloser am Sonnabend Es hat aich bisher in der Praxis der Arbeitsämter als besonderer Uebelstand herausgebildet, daß jüdische Erwerbslose, die auf Innehaltung des Sabbath Wert legten, gezwungen waren, ihrer Meldepflicht auch am Sabbath und an den Feiertagen zu genügen, falls sie nicht gewärtig sein wollten, der Brwerbslosenunterstützung verlustig zu gehen. 94