Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 5 (November 1928)
- Date
- 1928-11-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Es gibt viele jüdische Geschäftsunternehmungen der verschiedenste» Art, die eine Fülle täglicher Arbeitsleistungen im eigenen Hause durchzuführen nicht die Möglichkeit finden und folglich, vielgestaltige Aufträge, diese außer dem Hause vergeben. Dahin gehören z. B. Adressenschreiben, handschriftliche und maschinelle Vervielfältigungen usw. usw., die bei richtiger Erkenntnis und gutem Willen mindestens ebenso schnell, gewiß aber billiger, von in Haft befindlichen Glaubensgenossen ausgeführt werden könnten. Diesen wäre damit eine weitreichende Entlastung sowohl in materieller, wie auch immaterieller (wohl moralischer, D. Red.) Beziehung geboten und für deren Fortkommen besser gesorgt, als durch kleinliche Almosengabe-n, die das innerste Empfinden häufig herabwürdigen. Zwei Episoden aus meinen Erfahrungen im Strafvollzugswesen sind es, die ich berichte: 1. X. wurde in D. (Ausland) zu fünf Jahren Strafe verurteilt Jahre der Strafe verbüßte eir und wurde mit 12 Pfennig entlassen. Erfolg: Nach kurzer Zeit infolge von Nott Strafdelikt. 2. Y. wird ohne einen Pfennig Geld aus der Haft entlassen. Er wendet sich mit der Bitte um Unterstützung an die Israelitische Gemeinde in L. und erhält 1928 eine einmalige Beihilfe von RM. 2.—!!! Die meisten entlassenen Häftlinge scheuen heute überhaupt, sieh an ihre Religionsgemeinden um Hilfe zu wenden. Der Grund hierfür ist folgender: Die Gemeindebeamten haben sich zum Teil ein solch erhebliches Maß von Größenwahn und Eigendünkel erworben, daß sie heute nur noch auf dem Standpunkt stehen, „Herr wie danken wir Dir, daß wir nicht sind wie Jene!" Kommt ein entlassener Gefangener auf ein Gemeindebüro, so wird er dort mit hämischen und herzlosen Reden und „Belehrungen44 empfangen. Dann wird er von Pontius zu Pilatus geschickt, muß dann oft noch stundenlang warten — von allen Schreibkräften als Schnorrer beachtet und behandelt — und dann einmalig mit RM. 2.— (!!!) abgefunden! Eine derartige Hilfe der Gesellschaft oder Gemeinde ist natürlich für die Katz! Sie zeugt weder von dem gerade uns Juden vorgeschriebenem Pflichtbewußtsein einander zu helfen, noch von irgendwelchem Sozialempfinden. Sie zeugt nur von einem vom Gemeinwesen gezüchteten Empfinden zucr Produktion von Verbrechertum! Ich bin der Letzte, der einen Berufsverbrecher loben will, aber ich spreche hier ganz offen davon, daß es Pflicht der menschlichen Gesellschaft ist, dahin zu trachten, daß der einmal gestrauchelte nach der Straf verbüßung auch in ihr wieder menschliches Fortkommen findet! Die Strafe soll und muß mit ihrer Verbüßung auch verbüßt und getilgt sein; es muß also für den inhaftiert Gewesenen die Aufnahme in die menschliche Gesellschaft gefunden werden! Es muß ihm eine Brücke gebaut werden! Und als solche Brücke möge z. B. auch ein Uebergangsheim für entlassene jüdische Gefangene gelten. Heim- und hilflos wird der Gefangene aus der Haft entlassen. „Quo vadis?" — Da tritt schon vor seiner Entlassung der jüdische Seelsorger an ihn heran und zeigt ihm, daß doch seiner ein Heim wartet. Glaubensbrüder haben es ihm geschaffen. Dort erwartet ihn ein sauberes kleines Zimmer, gutes Essen, genügend Taschengeld und freundliche Aufnahme. Er hat für sich jede persönliche Freiheit! Aber — er muß seinen Unterhalt bestreiten — er muß — arbeiten! „Arbeiten?" — Ja, es gibt für ihn dort im Heim Arbeit! Wieder sind es die Glaubensbrüder, die Arbeiten jeder Art an die Verwaltung des Heims geben. Der Wiederfreie arbeitet. — Arbeitet für sich, für seinen Lebensunterhalt und für die menschliche Gesellschaft. Mit der Arbeit wächst aber in dem ehemals Degradierten wieder die Selbstachtung und das Pflichtbewußtsein. Er merkt allmählich, daß es nicht mehr milde Gaben sind, die ihn und sein Heim erhalten, sondern daß er selbst es ist, der sich und das Heim miterhält Er wird sich dann wohl eines Tages fragen, wie sich denn eigentlich die Kosten seines Aufenthaltes, der 3—6 Monate währen kann, verteilen und dann plötzlich erfahren, daß ihm stets ein Teil seines Verdienstes einhehalten 75