Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 4 (Oktober 1928)
- Date
- 1928-10-01
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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Höchstdauer, die in Absatz 1 vorgesehen ist." Anerkennung des Reichsansischusses der Jüdischen Jugendverbände betreffs Gewährung von Fahrpreisermäßigung Der Reichsminister des Innern hat unter dem 30. Juli 1928 — III 5133/23. 7. — verfügt: „Im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsministerium und der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft habe ich gemäß der »Ergänzung der Bekanntmachung vom 20. April 1926 über die Fahrpreisermäßigung zugunsten der Jugendpflege' vom 28. September 1927 den folgenden im Reichsausschuß der jüdischen Jugendverbände zusammengeschlossenen Verbänden die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung gewährt: Jung-jüdischer Wanderbund, Arbeitsgemeinschaft der jüdischliberalen Jugendvereine (Iii) Deutschlands, Deutsch-jüdische Jugendgemeinschaft, Zeire Misrachi, Misrachi-Jugendgruppen, Esra-Jugendgemeitischaft, Agudas Jisroel- Jugendorganisation, Kadimah (Bund deutscher Pfadfinder), Hechaluz (Deutscher Landesverband).1 AUS DER PRAXIS DER BERUFSBERATUNG III. Berufsberatung ohne Mithilfe des Elternhauses ist unmöglich Siegfried G., geboren 1911, ist unserer Berufsberatungsstelle seit eineinhalb Jahren bekannt. S., ein körperlich mäßig kräftiger Junge, wohnte bis zu seinem 12. Lebensjahre mit seinen Eltern in einer kleinen Stadt Westpreußens, besuchte dort das Gymnasium und war nach Aussage des Vaters, und wie auch die Schulzeugnisse bewiesen, ein sehr guter Schüler. Nach der Ubersiedlung nach Berlin begannen die Schwierigkeiten. S. vernachlässigt sich in der Schule, bleibt wiederholt zurück und wird von dem sehr ungeduldigen Vater mehrmals umgeschult, bis er schließlich im Alter von 15 % Jahren aus Obertertia entlassen wird. Der Vater, selbst Kaufmann, wünscht seinen Sohn ebenfalls im kaufmännischen Beruf untergebracht zu sehen. Durch Fürsprache erhält er eine Stellung bei einer befreundeten Firma, wo er jedoch nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Dieser Stelle folgt die Einstellung in vier oder fünf anderen kaufmännischen Betrieben, aus denen S. stets während oder unmittelbar nach der Probezeit abgeht. Diese Vermittlungen durch den Vater finden innerhalb eines halben Jahres statt, bis der Bezirk des Wohlfahrtsamtes die Berufsberatung auf den Jungen aufmerksam macht. Gleichzeitig bittet der Vater um Unterbringung seines Sohnes in einer kaufmännischen Lehre. Auf die Frage, wo der Junge nach der Schulentlassung gewesen sei, antwortet der Vater ausweichend, daß er ihn bisher zu Hause behalten habe. Von den bereits innegehabten Stellen erwähnen weder der Vater noch der Junge ein Wort. Der Jugendliche, der einen etwas verworrenen Eindruck machte und zum Kaufmann gänzlich ungeeignet erschien, wurde zur Beobachtung für einige Wochen im Werkheim der Berufsberatung untergebracht. Dort stellte man fest, daß S. für sein Alter stark zurückgeblieben sei, daß er zu seinen Kameraden kein richtiges Verhältnis finden konnte, daß er sehr handungeschickt und durchaus arbeitsunlustig war. Gern und korrekt erledigte er Botengänge, er schrieb gern. Für Handfertigkeit und für Denkarbeit hatte er keinerlei Interesse, zeigte jedoch eine gewisse Fähigkeit, Kenntnisse vorzutäuschen, die er nicht besaß. Kaufmann schien daher als Berufswunsch völlig auszuschalten. Der Jugendliche, der keine bestimmten Berufswünsche zu haben schien, gab an, Kaufmann werden zu wollen, weil der Vater es wünschte. Als diesem vorgestellt wurde, daß der Beruf des Kaufmanns für den Sohn nicht in Frage käme, gestand er, daß S. bereits eine kaufmännische Lehrstelle gehabt habe, die er ohne seine Schuld habe aufgeben müssen. Nachfrage ergab, daß die Entlassung wegen der absoluten Unfähigkeit des Jungen erfolgt sei. Herr G. bestand auf Vermittlung in eine kaufmännische Lehrstelle, leichte angelernte Arbeit lehnte er für seinen Sohn ab, diese Berufswahl würde er niemals zulassen, da er aus einer 70