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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-10-01 · 4 (Oktober 1928) · page 21

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
4 (Oktober 1928)
Date
1928-10-01
Page
– (sequence 21)
Language
German
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ausstellenden Staat einwandfrei feststeht. Art. IL Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Bestimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurückweisung nicht einwandfreier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern, sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen Überlastung mit ausländischen Arbeitskräften werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Art. III. Jeder der beiden Staaten kann Angehörige des anderen Staates aus seinem Gebiet ausweisen: a) aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) wenn sie gegen die Vorschriften über die Meldung und den Aufenthalt der Ausländer im Inland verstoßen, oder c) wenn ihre Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes erlassenen Bestimmungen verletzt. Die Voraussetzung unter c) ist insbesondere als gegeben anzusehen, wenn Angehörige des einen Staates eine Stelle antreten, ohne mit der „Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt" versehen zu sein, insofern eine solche verlangt wird. Die „Zusicherung" kann erteilt werden: Vor der Einreise in das Gebiet des anderen Staates von den konsularischen Behörden, nach der Einreise von den zuständigen inneren Behörden. Für die in Absatz 2 erwähnte „Zusicherung" wird kqine Gebühr erhoben. Art. IV. Der Visumzwang bleibt für die Einreise in die italienischen Kolonien bestehen. Art. V. Diese Vereinbarung tritt am 15. September 1928 in Kraft und kann mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Niederlassung ungarischer Staatsangehöriger Der Minister des Innern gibt in einem Runderlaß (11. September 1928, III, E490) bekannt: „In Zukunft haben ungarische Staatsangehörige, bevor ihnen die Erlaubnis zu dauerndem Aufenthalt erteilt wird, außer ihrem Nationalpaß auch noch einen vollgültigen Ausweis über ihre ungarische Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines ,Staatsangehörigkeitszeugnisses' (Ällampolgärsägi Bizonyizväny), das von dem Ungarischen Ministerium des Innern ausgestellt wird, beizubringen, wobei ich noch darauf aufmerksam mache, daß für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitszeugnisses ein besonderes Formblatt beim Ungarischen Ministerium des Innern nicht benutzt wird.t; Höchstdauer der Krisenunterstutzung Der Reichsarbeitsminister veröffentlicht unter dem 27. August 1928, RGBl. I, S. 373, folgende Verordnung, nach der Artikel 3 der Verordnung über Krisenunterstützung für Arbeitslose vom 28. September 1927 folgende Fassung erhält: „Art. I. Die Einführung einer Höchstbezugsdauer für die Krisenunterstützung bleibt vorbehalten. In jedem Falle kann aber die für die Entscheidung zuständige Stelle die Krisenunterstützung auf einen kürzeren als den höchst zulässigen Zeitraum beschränken, wenn begründete Aussicht besteht, daß es dem Arbeitslosen möglich sein wird, sich innerhalb des kürzeren Zeitraums durch eigene Bemühung eine Arbeit zu verschaffen, deren Ablehnung die Entziehung der Unterstützung nach sich zöge. Art. II. Diese Verordnung tritt am 17. September 1928 in Kraft." Laut Erlaß vom 27. August, RArbBl. I, S. 227, erhält der Erlaß über Personenkreis und Dauer der Krisenunterstützung vom 13. August 1928 in seinem zweiten Teil folgende Fassung: „Die Höchstbezugsdauer der Krisenunterstützung beträgt 39 Wochen. Für Arbeitslose, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, kann sie in Fällen besonderer Härte bis auf 52 Wochen verlängert werden. Arbeitslose, die aus der Krisenunterstützung ausgeschieden sind, weil sie die bisherige Höchstbezugsdauer erreicht haben, haben beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzung Anspruch auf den Rest der Krisenunterstützung bis zu der 69

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