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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-10-01 · 4 (Oktober 1928) · page 20

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
4 (Oktober 1928)
Date
1928-10-01
Page
– (sequence 20)
Language
German
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aus Holz und Leder, Büroartikel usw. fabriziert. In diesen Zweigen könnte sich die Produktion noch weiter entwickeln. Auch eine Reihe von neuen Produktionszweigen, wie zum Beispiel die Herstellung von Bijouterie aus Silber und Gold, Kleineisenwaren (Schlösser, Türklinken, Federmesser, Scheren usw.), sowie Galanteriewaren verschiedener Art, die schon früher in Rußland und Polen immer in jüdischen Händen waren, konnten in Argentinien eingeführt werden. b) Brasilien. Die Lage des Arbeitsmarktes in Brasilien muß im großen und ganzen als günstig angesehen werden. Handwerker und gelernte Arbeiter können immer (besonders in der Provinz) Arbeit finden. Der Minimallohn eines Handwerkers beläuft sich auf 10 bis 12 Milreis, in manchen Zweigen, wie zum Beispiel in der Hutmacherei und der Möbeltischlerei erreicht der Lohn sogar 15 bis 20 Milreis pro Tag. Auch ungelernte Arbeiter verdienen bis 10 Milreis pro Tag. Die Arbeitsbeschaffung ist hier leichter als in Argentinien; dies geht schon aus den jüngsten Erfahrungen unseres Arbeitsvermittlungsbüros in Sao Paulo hervor. Von den 175 Immigranten, die sich an das Komitee „Ezra" in Sao Paulo gewandt haben, haben 130 um Arbeit nachgesucht, und für sämtliche 130 Immigranten konnte Arbeit beschafft werden. Die Lebenshaltungskosten in Brasilien sind im Vergleich mit Argentinien und auch mit Europa bedeutend niedriger. So beträgt das E x istenzminimum einer alleinstehenden Person, Bekleidung mitinbegriffen, 200 Milreis (100 Reichsmark) monatlich, eine dreiköpfige Familie benötigt zirka 300 Milreis, dabei sind die Wohnungsverhältnisse unvergleichlich besser als in Argentinien und es bestehen keinerlei Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Wohnung. Einwanderungsbeschränkungen für Australien Wie die Emigrationsvereinigung Hias-Ica-Emigdirekt mitteilt, ist in Australien kraft der Befugnisse, die der Exekutive des Commonwealth of Australia durch den Consolidated Immigration Act 1901—1925 übertragen worden sind, ein zeitweiliges Quotasystem, das bis Ende 1928 in Kraft bleiben soll, eingeführt worden, welches auf folgende osteuropäische Länder angewandt werden soll: Jugoslavien, Griechenland, Albanien: 600 Einwanderer im Jahr oder ein Maximum von je 50 im Monat. Tschechoslovakei, Polen, Estland: 300 Einwanderer im Jahr oder ein Maximum von 25 im Monat. Die diesbezüglichen Einschränkungen sind nicht veröffentlicht worden, sondern sind vom Premierminister in Form von Instruktionen an den High Commisisionar von Australien in London abgefaßt worden, die den britischen Konsularbehörden in den betreffenden Ländern zugeleitet worden sind. Für Italien ist eine Quota von 3000 Einwanderern im Jahr oder nicht mehr als 250 im Monat nach freundschaftlichen Verhandlungen mit der italienischen Regierung festgesetzt worden. Man nimmt an, daß der australische Premierminister, von der Voraussetzung ausgehend, der Prozentsatz der britischen Bevölkerung in Australien, der bekanntlich 98 Prozent betragen soll, habe letztens unter dem Druck der Einwanderung zu sinken begonnen, das Quotasystem eingeführt hat, um diesem Prozeß Einhalt zu gebieten. * Aufhebung des Sichtvermerkszwanges im Verhältnis zu Italien Zwischen der deutschen und der italienischen Regierung sind mit der Wirkung vom 15. September 1928 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges folgende Vereinbarungen getroffen worden (Mdl vom 1. September 1928—11 B 8209/31. 8.): Art. I. Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlassen. Die Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Nationalpässen, nicht von sogenannten .,Fremdenpässen". Nationalpässe werden nur an Personen ausgestellt werden, deren Zugehörigkeit zum 68

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