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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-10-01 · 4 (Oktober 1928) · page 11

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
4 (Oktober 1928)
Date
1928-10-01
Page
– (sequence 11)
Language
German
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schwierig zu beantworten, da diese Vorschriften aus einer Zeit stammten, wo Recht und Religion noch nicht unterschieden worden seien. Es sei zu scheiden zwischen Form und Wirkung des Verfahrens. Die Wirkung sei religiöser Natur, die Form überwiegend rechtlichen Charakters. Dies gehe hervor aus der Zulässigkeit der Vollmacht, aus der Zusammensetzung des Kollegiums, das aus drei Talmudgelehrten bestehe, ferner daraus, daß bei dem Akt weder Segensspruch noch Gebet gesprochen werde, während bei der Eheschließung, wie bei jeder religiösen Handlung, Segensspruch und Andacht vorgeschrieben sei, endlich aus der Genauigkeit, welche bei der Datierung und Bezeichnung der Personalien der Parteien beobachtet würden. Danach sei der rechtliche Charakter der Ehescheidungsform der überwiegende. Der Umstand, daß die Eheleute an Gott und seine Lehre nicht glaubten, und daß dies dem Rabbinatskollegium erklärt werde oder bekannt sei, bilde keinen Hinderungsgrund für die Ausstellung und Aushändigung des Scheidebriefes. Das Rabbinatskollegium müsse sich trotz dieser Umstände an der Ausstellung und Aushändigung des Scheidebriefes beteiligen.44 Allerdings kommt das Reichsgericht aus anderen hier nicht weiter zu erörternden Gründen in dem betreffenden Fall zu der Auffassung, daß ein Zwang zur Vornahme einer religiösen Scheidung nicht auferlegt werden kann. Immerhin könnten sich auch jetzt noch Schwierigkeiten bei der Durchführung der Scheidung ergeben, da die Gerichte bisher unter Berufung auf Art. 30 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch jede religiöse Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit der weltlichen bei der Scheidung ablehnten. Dem kann dadurch geholfen werden, daß man den jüdischen Scheidebrief — ähnlich der Bescheinigung über den Sühneversuch — als eine Prozeßvoraussetzung ansieht, die durch das anzuwendende polnische Recht geboten ist. In der Praxis würde sich ein Ehescheidungsprozeß polnischer Juden vor deutschen Gerichten folgendermaßen abspielen: Voraussetzung ist, daß beide Ehegatten, nicht nur der Ehemann, in Deutschland wohnen, wobei es — abgesehen von dem Fall des § 135 ABGB — gleichgültig ist, ob Ehemann oder Ehefrau die Klage erheben. Durch den Wohnsitz wird die örtliche Zuständigkeit begründet. Die sachliche ergibt sich aus § 606/IV ZPO in Verbindung mit dem polnischen Gesetz vom 2. August 1926. Es ist dann weiter festzustellen, ob deutsches, österreichisches oder russisches Recht in Frage kommt. Maßgebend hiefür ist die Heimatszuständigkeit der Parteien. Handelt es sich um deutsches Recht, so wickelt sich der Prozeß, wie schon erwähnt, wie jeder andere deutsche Scheidungsprozeß ab. Kommt österreichisches Recht zur Anwendung, so bedarf es der Beibringung des Scheidebriefes des Rabbiners oder Religionslehrers entsprechend den angeführten österreichischen Vorschriften. Die deutschen Gerichte haben bisher (siehe Reichsgericht, Zivilsachen, Bd. 85, S. 156) die Ehescheidung in solchen 59

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