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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-10-01 · 4 (Oktober 1928) · page 10

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
4 (Oktober 1928)
Date
1928-10-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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deutschen und ausländischem Recht und Ehescheidung der Ausländer in Deutschland" (Verlag Hermann Sack, Berlin, 1926) verwiesen. In diesem Buch ist auch weitere Literatur angegeben. Das Reichsgericht hat in einer Entscheidung vom 16. Februar 1904, veröffentlicht in Entscheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen Bd. 57, S. 253, in eingehender Weise zum jüdischen Scheidungsrecht als solchem Stellung genommen. Es führt an dieser Stelle aus: „Der Kernpunkt dieses Ehescheidungsverfahrens sei die Ausstellung und Aushändigung des Scheidebriefes in Gemäßheit des Kapitels 24 des fünften Buches Mosis. Die Ausstellung und Aushändigung erfolge vor versammeltem Rabbinatskollegium, das gewöhnlich aus dem Ortsrabbiner und zwei kundigen Beisitzern bestehe, die dieser sich auswähle. Eine Beurkundung der Akte stehe dem Kollegium nicht zu. Es habe nur darüber zu wachen, daß der Akt genau nach dem Gesetz vor sich gehe. Die Ausstellung des Scheidebriefes setze Willensübereinstimmung der Ehegatten voraus und stehe nur dem Manne zu. Gegen den Willen einer Frau könne ein Scheidebrief nicht ausgestellt werden. Dieser Grundsatz bestehe seit etwa 800 Jahren. Der Scheidebrief werde auf Verlangen des Mannes von einem Schriftkundigen in hebräischer Sprache geschrieben und von zwei Zeugen unterschrieben. Der Mann unterschreibe ihn nicht; jedoch müsse er bei der Niederschrift des Scheidebriefes, wenn auch nicht zugegen, so doch in der Nähe sein, damit eine Gewähr dafür bestehe, daß der Ehemann seinen Willen nicht geändert habe. Der Brief habe folgenden Wortlaut: „Am heutigen Tage" — wobei Ort und Datum der Ausstellung genau bezeichnet würden — „erkläre ich (genaue Bezeichnung des Mannes) „Dir" (genaue Bezeichnung der Ehefrau), „daß Du von mir geschieden seist, und dies soll Dein Scheidebrief sein nach dem Gesetze von Moses und Israel.44 Der Ehemann übergebe diesen Scheidebrief der Ehefrau mit den Worten: „Dies ist Dein Scheidebrief, nimm ihn an, und durch ihn wirst Du frei sein jedem Manne.14 Die Ehefrau nehme ihn mit hochgehobenen Händen entgegen. Zur Vornahme der Erklärungen und Handlungen bei Aushändigung des Scheidebriefes könne der Ehemann einen Bevollmächtigten ernennen. Die Beobachtung des vorstehend beschriebenen Verfahrens sei notwendig, damit die Ehe nach den Lehren der jüdischen Religion als geschieden gelte. Werde der Scheidebrief in der vorgeschriebenen Form nicht übergeben, so gelte die Ehe als fortbestehend. Der nach bürgerlichem Rechte geschiedene Ehegatte, der sich ohne dieses Verfahren anderweitig verheirate, begehe nach dem Religionsgesetz Ehebruch; er bleibe auch danach der Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig. Die vorgeschriebene Ehescheidung werde nicht nur von Personen, die streng nach dem Religionsgesetz lebten, sondern auch in den Kreisen der Juden, die auch nur in einem oberflächlichen Zusammenhange mit ihrem Religionsgesetz ständen, beachtet. Ob die Vorschriften über die Ehescheidung rituellen, religiösen Charakters oder Vorschriften des Ehescheidungsrechtes seien, sei 58

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