Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 4 (Oktober 1928)
- Date
- 1928-10-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Ilgen politischen Zugehörigkeit der Teile — aus denen sich der polnische Staat heute zusammensetzt: 1. In dem ehemals österreichischen Teil, also im wesentlichen im galizischen Gebiet, gilt das österreichische allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, 2. in dem russischen Teil das polnische Ehegesetz vom 16. bis 28. März 1836, 3. in dem ursprünglich zum Deutschen Reich gehörigen Teil das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch. Soweit es sich um diesen letzteren Teil handelt, ist besonderes nicht zu sagen. Ks kommt eben hier deutsches generell auf dem Verschuldungsprinzip aufgebautes Ehescheidungsrecht des B. G. B. in Frage. Jedenfalls ist die Scheidungsmöglichkeit als solche gegeben. Für die Zwecke dieses Aufsatzes ist lediglich der Rechtszustand in den beiden ersten Gruppen von Bedeutung. Hiernach gilt für die einzelnen Konfessionen besonderes Recht. Für die Katholiken kommt kanonisches Recht in Frage, wonach grundsätzlich eine Ehescheidung ausgeschlossen ist. Für die Juden jüdisches Recht, d. h. die Ehescheidung erfolgt durch Ausstellung und Aushändigung des Scheidebriefes vom Ehemann an die Ehefrau. Vorbedingung ist jedoch Willensübereinstimmung der Ehegatten bezüglich der Scheidung. Diese Regelung gilt für das ehemals russische Rechtsgebiet. Für das österreichische Rechtsgebiet gilt grundsätzlich das Gleiche, jedoch mit gewissen wichtigen Modifikationen. Nach § 133 des allgemeinen bürgerlichen österreichischen Gesetzbuches (ABGB) kann die Ehescheidung bei gegenseitiger Uebereinstimmung der Parteien ebenfalls durch Ueberreichung des Scheidebriefes erfolgen. Jedoch müssen die Parteien sich zuerst — ähnlich wie nach deutschem Recht — einem erfolglosen Sühneversuch vor dem Rabbinatskollegium unterworfen haben. Auf Grund des vom Rabbiner ausgestellten Scheidebriefes soll dann das örtlich zuständige weltliche Gericht die Scheidung vornehmen. Nach § 135 des gleichen Gesetzes kann bei Ehebruch der Frau der Ehemann auch ohne Zustimmung der Frau vor dem zuständigen weltlichen Gericht auf Scheidung klagen. Die sogenannte Trennung von Tisch und Bett, die die eheliche Lebensgemeinschaft aufhebt, ohne die Ehe selbst zu lösen, ist recht weitläufig in den §§ 103—110 und 132 des ABGB geregelt. Es genügt hierauf zu verweisen. In der deutschen Praxis werden diese Fälle sehr selten sein. In der Regel erstreben die Parteien die gänzliche Lösung der Ehe. Außerdem ist die rechtliche Zulässigkeit einer Klage auf Trennung von Tisch und Bett stark umstritten. Dafür der Kommentar zur deutschen Zivilprozeßordnung von Förster-Kann, dagegen das Reichsgericht in einer Entscheidung der vereinigten Zivilsenate, abgedruckt in Bd. 55, S. 345, der amtlichen Entscheidungssamimlung. Soweit besonderes Interesse für diese Fragen besteht, wird u. a. auf das übersichtliche und klare Buch von Rosenberg „Ehescheidung und Eheanfechtung nach 57