Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 4 (Oktober 1928)
- Date
- 1928-10-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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In prozessualer Hinsicht waren nach der bisherigen polnischen Gesetzgebung die polnischen Gerichte auch in denjenigen Fällen ausschließlich zuständig, in denen die polnischen Staatsangehörigen ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Die Ehescheidungsklage mußte also immer in Polen anhängig gemacht werden, da die Scheidungsurteile fremdstaatlicher Gerichte — also auch deutscher — selbst wenn der Urteilsfällung polnisches Recht zu Grunde lag, in Polen keine Anerkennung genossen, die Ehegatten daher nach wie vor vom Standpunkte der polnischen Gesetzgebung und des polnischen Staates aus als nicht geschieden galten, was erhebliche Konsequenzen, u. a. auch in erbrechtlicher Hinsicht nach sich ziehen konnte. Die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte für Scheidungsprozesse polnischer Staatsbürger ergab sich aus § 606/IV der deutschen Zivilprozeßordnung. Hiernach kann die Scheidungsklage in Deutschland, falls beide Ehegatten Ausländer sind, nur dann erhoben werden, wenn das deutsche Gericht auch nach den Gesetzen des Staates zuständig ist, dem der Ehemann angehört. Da aus den oben dargelegten Gründen nach der polnischen Gesetzgebung bisher die deutschen Gerichte für polnische Scheidungssachen nicht zuständig waren, ergibt sich daraus zwangsläufig die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte und damit die bisherige Unmöglichkeit der Scheidung polnischer Ehen in Deutschland. Dieser unbefriedigende Zustand, der in vielen Fällen das größte Elend für die Beteiligten mit sich brachte und Menschen aneinanderkettete, die nicht mehr zusammengehörten, hat durch das polnische Gesetz vom 2. August 1926 (veröffentlicht in der J. W. 1928, S. 881 von Rosenberg) eine entscheidende Aenderung erfahren. Das Gesetz lautet: „Gesetz über die Ehescheidung und Trennung von Tisch und Bett. Für Eheleute, die polnische Staatsangehörige sind, oder für die die polnische Staatsangehörigkeit die letzte war, die sie gemeinschaftlich besessen haben, sind polnische Gerichte zuständig oder auch die Gerichte des Fremdstaates, in dem sie wohnen. Wenn aber die Gerichte des Fremdstaates bei der Urteilsfällung das polnische Recht nicht angewendet haben, unterliegen ihre Urteile in Polen weder der Anerkennung noch der Ausführung/4 Die ausschließliche Zuständigkeit der polnischen Gerichtsbarkeit im Ehescheidungsprozeß ist hiermit beseitigt. Es kann nun vor jedem in Betracht kommenden deutschen Gericht auf Ehescheidung geklagt werden. Voraussetzung ist nur noch, daß beide Parteien (also auch die Ehefrau) in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Kurz sei noch des Interesses halber auf das polnische Ehescheidungsrecht als solches hingewiesen. Es fehlt dem polnischen Staate eine einheitliche Regelung des Scheidungsrechtes. Drei Rechtsgebiete sind zu unterscheiden, — entsprechend der ehema- 56