Mannheim
Compact Memory

Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-09-01 · 3 (September 1928) · page 20

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
3 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
– (sequence 20)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2709108-2709128-2709131--317-2709503
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Darlehen für ältere Angestellte Darlehen für ältere Angestellte werden von der Kreditgemeinschaft gemeinnütziger Selbsthilfeorganisationen, Berlin N 24, Monbijouplatz 3, zur Hebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit gewährt. Das Reich hat der Kreditgemeinschaft für diese Zwecke 134 Millionen RM. als unverzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellt. Der Zweck der Darlehensgewährung ist die Hebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des einzelnen Erwerbslosen. Die Darlehen werden unter folgenden Bedingungen gewährt: Die Angestellten müssen über 40 Jahre alt und ohne ausreichenden Erwerb sein. Die Höhe der Darlehen soll 1000 RM. nicht übersteigen. Die Grundsätze sind die gleichen, nach denen die Kredttgemeinschaft bisher Darlehen zur Existenzerhaltung gegeben hat. Bei der Gewährung der Darlehen soll darauf geachtet werden, daß die zu ergreifenden Tätigkeiten auch volkswirtschaftlich einem Bedürfnis entsprechen. Die Gewährung der Darlehen soll im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Arbeitsämtern erfolgen, die in jedem Fall zu hören sind. Die Darlehen sollen nur zum Reichsbankdiskont verzinst werden, die Zinsen sollen nachträglich vierteljährlich zahlbar sein. Die Darlehen müssen im Laufe von zwei Jahren zurückgezahlt werden. Personenkreis und Dauer der KrisenunterstUtzung Der Reichsarbeitsminister veröffentlicht unter dem 13. August 1928 — IV 8507/28 — folgende Verordnung: „Für den Personenkreis der Krisenunterstützung gilt folgendes: Arbeitslosenunterstützung darf als Krisenunterstützung grundsätzlich den Angehörigen folgender Berufe gewährt werden: Gärtnerei, Glasindustrie, Metallverarbeitung und Industrie der Maschinen, Lederindustrie und Industrie lederartiger Stoffe, Holz- und Schnitzstoffgewerbe, Bekleidungsgewerbe, Bühnenmitglieder, Fabrikarbeiter, Angestellte. Das gilt sowohl für Arbeitslose, die die Anwartschaft nach § 95 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung niciit erfüllt, aber in der dort bezeichneten Frist wenigstens 13 Wochen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben (Arbeitslose mit kurzer Anwartschaftszeit) als auch für Arbeitslose, die den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung . nach § 99 des Gesetzes erschöpft haben (Ausgesteuerte). Ueber die Dauer der Krisenunterstützung im Einzelfalle wird folgendes verfügt: 1. Nach der Verordnung über die Höchstbezugsdauer der Krisenunterstützung für ältere Arbeitslose, die unter dem heutigen Datum erlassen wird, darf die Krisenunterstützung Arbeitslosen, die das 40. Lebensjahr überschritten haben, in Fällen besonderer Härte nicht nur, wie das bisher der Fall war, bis zu einer Gesamthöchstdauer von 39 Wochen, sondern auch darüber hinaus belassen werden. Es wird jedoch ersucht, Unterstützungen vorläufig nicht über eine Höchstdauer von 52 Wochen hinaus zu bewilligen. Arbeitslose über 40 Jahre, die aus der Krisenunterstützung ausgeschieden sind, weil sie die bisherige Höchstbezugsdauer von 59 Wochen erreicht haben, haben Anspruch auf den Rest der Krisenunterstützung bis zur Gesamthöchstdauer von 52 Wochen. 2. Für jüngere Arbeitslose bewendet es einstweilen bei der Höchstbezugs: dauer von 26 Wochen (Artikel 3, Abs. 1 der Verordnung über Krisenunterstützung)." AUS DER PRAXIS DER BERUFSBERATUNG II. Nicht nur Berufsberatung, auch die Auswahl der Lehrstelle ist wesentlich. Die Familie, aus der David G. stammte, war uns seit mehreren Jahren bekannt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse waren die denkbar ungünstigsten; der Vater, Zigarrenarbeiter, ist durch eine Lungentuberkulose stark erwerbsbehindert, ein älterer Bruder ist bereits erkrankt, die anderen Kinder sind gefährdet. David ist das zweitjüngste von vier Kindern. Da er lernbegabt war, erhielt er eine Freistelle in der Mittelschule, die er mit gutem Erfolg absolvierte. Der Besuch der Mittelschule wurde ihm von Hause stets als ein Vorzug gepriesen, dessen er sich würdig zu erweisen habe. Bevor D. in die Berufsberatung kam, bat die Schulpflegerin um eine Rücksprache. Wir 44

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.