Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 3 (September 1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Eisenbahner und zahlreiche Wanderarbeiter freiwillig und manchmal recht lange Zeit von ihrer Familie getrennt. In diesen Fällen gibt es gewiß allerlei Unzuträglichkeiten, aber es wäre absurd, sie mit jenen unbegrenzten Trennungen zu vergleichen, die wirklich ein Unglück für zahlreiche Auswandererfamilien, ganz besonders für die nach Uebersee wandernden, bedeuten. Man muß hier zwei Fälle unterscheiden: Die Trennung kann erstens aus persönlichen oder natürlichen Ursachen erfolgen, sie kann gewollt sein im gegenseitigen Einvernehmen, sei es, daß der auswandernde Mann wünscht, daß seine Familie auf der Scholle bleibt, um sie zu bebauen und zu erhalten; sei es, daß die Familie aus mannigfachen Gründen — finanziellen, gesundheitlichen oder allgemeinen Gründen — dem abwandernden Familienteil nicht folgen kann oder will. In all diesen Fällen kann man noch von beinahe freiwilliger Trennung sprechen oder von einer Trennung, die jedenfalls durch natürliche Hindernisse verursacht ist, welche allein die Interessierten selbst überwinden können. Der am meisten dramatische und härteste Fall dagegen, mit dem wir uns hier zu befassen haben, ist der, daß der Ausgewanderte seine Familie nachkommen lassen will; sie möchte mit ihm wieder vereinigt sein und würde auch die Mittel zur Ausführung besitzen, aber die Gesetze und Bestimmungen verhindern diese Wiedervereinigung und verurteilen die Familie zu einem Getrenntsein ohne absehbares Ende. Wie kann man zulassen, daß der Mensch noch die unzähligen Schwierigkeiten von sich aus vermehren darf, die die natürlichen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten allen Bemühungen der Angehörigen, wieder zusammenzukommen, entgegensetzen. Wie kann man einem derart unmenschlichen Schauspiel gleichgültig gegenüberstehen? Ich bin außer Stande, Ihnen diese große menschliche Tragödie auszumalen; ich denke, es ist das beste, wenn ich Ihnen eine Reihe charakteristischer Fälle schildere, die durchaus verbürgt sind. Wir wollen also konkrete Tatsachen sprechen lassen an der Hand eines der Dokumente aus den Vereinigten Staaten, die von amerikanischer Seite veröffentlicht worden sind: „Ein russisches Ehepaar, Herr und Frau T., haben sich in den Vereinigten Staaten in Chicago vor mehr als zwölf Jahren niedergelassen. Sie haben ein Kind, das durch seinen Geburtsort die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt. Im September 1923 reist der Ehemann, der fast alle erforderlichen Schritte zur Erlangung der amerikanischen Staatsbürgerschaft eingeleitet hatte, nach Rußland, um als Ingenieur die Entwicklung eines Unternehmens in der Gegend von Tomsk zu überwachen. Nach zweijährigem Aufenthalt in Rußland will er nach Amerika zurückkehren. Seine Frau, die amerikanische Firma, bei der er angestellt ist, seine Freunde und er selbst machen einen Versuch nach dem anderen, aber ohne Erfolg. Herr T. wird behandelt als eine Person, die „ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten aufgegeben hat", daher kann er erst dann dorthin zurückkehren, wenn das für „gewöhnliche Einwanderer" vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, das jahrelanges Warten auferlegt." „Ein schwedischer Auswanderer, ein gebildeter und tüchtiger Mann, kam mit seiner Frau und mehreren Kindern im April 1925 nach Chicago. Er ließ in Schweden eine 18jährige Tochter zurück, die in Rußland geboren war, jedoch nur 4 Jahre dort gelebt hat. Ihr Vater leitete sofort die erforderlichen Schritte ein, um die amerikanische Staatsangehörigkeit zu erlangen; jedoch konnte er nach den geltenden Vorschriften erst dann naturalisiert werden, wenn seine Tochter 22 Jahre alt ist. Andererseits ist sie dann wiederum zu alt, als daß ihr Vater um eine bevorzugte Behandlung bei der Einwanderungserlaubnis nachsuchen könnte; sie würde also die Vorschriften für die gewöhnlichen Einwanderer zu befolgen haben. Im Hinblick auf die große Zahl der russischen Einwanderungsgesuche und die geringe ihnen zuerkannte Quote, läßt es sich unmöglich voraussagen, wann die Tochter imstande sein wird, sich mit ihren Eltern wieder zu vereinigen." (Diese beiden oben wiedergegebenen Fälle sind einem Bericht von Frau Kenneth F. Rieh, Direktorin der „Liga zum Schutze der Einwanderer", Chicago, entnommen, erstattet auf der Nationalen »vonFeienz für soziale Arbeit in Des Moines 1927). „Frau S. Vrbove (Tschechoslowakei), deren Mann sich in den Vereinigten Staaten niedergelassen hat, versucht seit mehreren Jahren, dorthin zu kommen. Nachdem sie im Jahre 1923 alle erforderlichen Formalitäten erledigt hatte, wurde ihr Gesuch zurückgehalten und ihre Paßangelegenheiten von den tschechischen 37