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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-09-01 · 3 (September 1928) · page 10

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
3 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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man Menschen, die in Deutschland leben, den Zugang zur Landwirtschaft verwehren soll, während gleichzeitig in jedem Jahr mehr als 100 000 Landarbeiter aus Polen nach Deutschland gebracht werden. Aehnlich liegen die Verhältnisse bei den gewerblichen Arbeitern. Wenn sie weniger als zehn Jahre in Deutschland leben, ist es ihnen kaum möglich, einem produktiven Beruf nachzugehen, sie werden zu allen möglichen Schleichwegen und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen gezwungen, wenn sie es nicht vorziehen, diesen Erschwernissen aus dem Wege zu gehen und sich dem Heer der unproduktiven kleinen Händler einzureihen. Noch krasser wirken sich diese Bestimmungen an den Kindern der Ausländer aus, denn nur jene Kinder können eine Handwerkslehrstelle annehmen, die vor dem 1. I. 1919 bereits im Inlande, aber noch nicht vierzehn Jahre alt waren. Wenn ein solches Kind aber z. B. im Jahre 1920 nach Deutschland kam und heute ein Handwerk erlernen will, muß es erst nach einer „genehmigten" Stelle suchen. Wer die Genehmigungspraxis kennt, weiß, daß damit die Kinder der Ausländer gezwungen werden, unproduktive Berufe zu ergreifen — und dies in einer Zeit, in der geradezu ein Mangel an gewerblichen Lehrlingen fühlbar wird. Die weit zurückliegende Datierung des Stichtages bringt eine ganze Anzahl von Unzuträglichkeiten, die offenbar der Aufmerksamkeit der Reichsarbeitsverwaltung entgangen sind. So sind z. B. die Ausländer größtenteils zum Bezug der Arbeitslosenversicherung, für die sie auch Beiträge zahlen müssen, berechtigt. Es kommt nun sehr häufig vor, daß ein Ausländer auf einer nicht genehmigten oder selbst genehmigten Arbeitsstelle längere Zeit gearbeitet hat. Bei Verlust der Arbeitsstelle tritt er in den Genuß der Arbeitslosenversicherung. Der Bezug derselben ist von der regelmäßigen Meldung auf dem Arbeitsnachweis abhängig. Diese erfolgt zwar, aber Arbeitsloser und Arbeitsvermittler sind von der Sinnlosigkeit dieser Meldung überzeugt, denn der Ausländer kann nur in eine genehmigte Arbeitsstelle vermittelt werden. Zur Erlangung einer solchen muß wieder ein Arbeitgeber gefunden werden, der die Genehmigung beantragt und erhalten hat, was nur selten der Fall ist. Während dieser Zeit bezieht der Ausländer die Unterstützung, oft so lange, wie es überhaupt möglich ist, da er ja im Gegensatz zum inländischen Arbeiter nicht ohne weiteres Arbeit annehmen darf. Unter solchen Umständen darf es nicht wundernehmen, wenn Ausländer, die den Willen und die Fähigkeit zu ehrlicher Arbeit haben, der Versuchung durch schlechte Elemente erliegen und straffällig werden. Wie ist nun die Lage jener Arbeiter, die vor dem 1. I. 1913 bzw. 1. I. 1919 nach Deutschland eingewandert sind und angeblich überall das Recht auf Arbeit haben? Sie müssen zunächst einen sogenannten „Befreiungsschein" beantragen. Um diesen zu erlangen, müssen sie einen lückenlosen Nachweis über ihren bisherigen Aufenthalt erbringen. Da in Perioden von Arbeitslosigkeit die Arbei- 34

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