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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-09-01 · 3 (September 1928) · page 9

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
3 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Die Forderung nach einer Reform des Arbeitsrechtes der Ausländer ist um so begründeter, als auch diese Bestimmungen auf das Jahr 1923 zurückreichen, in dem die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ganz anders geartet waren und eine strengere Behandlung der ausländischen Arbeiter vielleicht berechtigt schien. Die heute noch geltende „Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter", die erstmalig am 2. I. 1923 erlassen wurde und heute in der wenig geänderten Fassung vom 20. 9. 27 (RGBl. I. S. 302) in Kraft ist, geht zunächst in § 1 davon aus, daß ausländische Arbeiter nur auf sogenannten „genehmigten" Arbeitsstellen beschäftigt werden dürfen, d. h. nur dort, wo der Arbeitgeber die Genehmigung zur Beschäftigung der Ausländer von dem zuständigen Landesarbeitsamt erhalten hat. Diese grundsätzliche Bestimmung liefert den Ausländer ganz dem Arbeitgeber aus. Die Bindung des Arbeitsrechtes an den Arbeitsplatz behindert die Freizügigkeit des Arbeiters und bringt ihn in Gegensatz zu seinen inländischen Arbeitsgenossen; denn er ist bei allgemeinen Arbeitskonflikten gezwungen, bei der Arbeit zu bleiben, wenn er seine Stelle nicht verlieren will, da er nur selten einen Arbeitgeber finden kann, der sich den Formalitäten, die zur Erlangung der Genehmigung notwendig sind, unterziehen will. — § 2 der Bestimmungen zählt auf. wer als ausländischer Arbeiter angesehen wird. Dies sind zunächst alle landwirtschaftlichen Arbeiter, die nach dem 1. I. 1913, und alle gewerblichen Arbeiter, die nach dem 1. I. 1919 nach Deutschland eingewandert sind. Arbeiter, die also nach diesen Stichtagen eingereist sind, dürfen nur auf „genehmigten" Stellen arbeiten. Alle Arbeiter, die vor diesen Stichtagen eingewandert sind und seither ununterbrochen in ihrem Beruf arbeiten, sind unter gewissen Bedingungen, über die noch zu sprechen sein wird, inländischen Arbeitern gleichgestellt. Diese Verfügung wurde, wie bereits erwähnt, im Januar 1925 erlassen. Damals mußte man also als landwirtschaftlicher Arbeiter zehn Jahre, als gewerblicher vier Jahre in Deutschland gewesen sein, um überall gleichberechtigt arbeiten zu dürfen, heute aber muß man seit fünfzehn Jahren in Deutschland leben, wenn man gleichberechtigter Landarbeiter sein will, oder neun Jahre, um gewerblicher Arbeiter sein zu dürfen. Gewiß, die Reichsarbeitsverwaltung hat seither geringfügige Aenderungen vorgenommen und in den Bestimmungen einen Härteparagraphen aufgenommen; an den tatsächlichen Härten der Verordnung hat dies aber wenig geändert. Die Entwicklung ist nun zum Teil über diese Bestimmungen, zumindest soweit sie Landarbeiter betreffen, hinweggegangen. Den größten Teil der Landarbeiter stellen die Polen. Nach Abschluß des deutsch-polnischen Vertrages über polnische landwirtschaftliche Arbeiter vom 30. IX. 1927 haben alle polnischen Landarbeiter, die vor dem 1. I. 1919 nach Deutschland gekommen sind, das Recht, hier zu bleiben und zu arbeiten. Es wäre deshalb nur recht und billig, daß der Stichtag für alle landwirtschaftlichen Arbeiter weiter heraufgesetzt wird, da nicht einzusehen ist, weshalb 33

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