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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-09-01 · 3 (September 1928) · page 7

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
3 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
– (sequence 7)
Language
German
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richtigzustellen. Andernfalls würde eine Beschränkung, die eine nähere Prüfung der AbstammungsVerhältnisse im Einzelfall und nach sonstigen Merkmalen erfordern würde, gegenüber den im besonderen für das Grundbuch zu stellenden Anforderungen nicht als ausreichend ausgedrückt gelten können. Für die Voraussetzungen und Erfordernisse, die bezüglich der „Deutschstämmigkeit" gemeint sein sollen, wäre dem Eintrag im Grundbuch kein klarer, bestimmter Inhalt zu entnehmen. Das Amtsgericht (Grundbuchamt) hat daher zunächst durch Zwischenverfügung auf die Klarstellung des Antrags in dieser Hinsicht hinzuwirken und danach den Antrag unter Abstandnahme von dem bisherigen Grunde seiner Abweisung weiter zu behandeln." Was hier das Reichsgericht von der mit den Bedürfnissen des Grundbuchs nicht zu vereinbarenden Unstimmigkeit der Bezeichnung ..deutschstämmig" sagt, muß ganz allgemein gelten. Besonders aber werden wir Juden uns mit diesem Begriff angesichts der nun einmal herrschenden Strömungen unter keinen Umständen befreunden können, da er Mißbräuchen uns gegenüber Tür und Tor öffnet. Einige Beispiele hierfür sind bereits angeführt. Als weitere seien erwähnt: Der Senatskommissar der freiem Stadt Lübeck hat auf eine von der Bürgerschaft im Januar 1926 gestellte Anfrage offen zugegeben, daß man den unter Nr. 4 erwähnten Richtlinien über die Einbürgerung die Handhabe entnehme, Ost juden, auch wenn im übrigen alle Verhältnisse zu ihren Gunsten geklärt seien, erst nach 2 5 Jahren einzubürgern. Ende Mai 1927 richtete ein deutschnationaler Landtagsabgeordneter an den Preußischen Innenminister eine kleine Anfrage des Inhalts, ob unter den im Jahre 1926 eingebürgerter „deutschstämmigen" Personen auch „jüdische Ausländer mit deutschen oder deutschklingenden Namen" eingerechnet seien. Wie der amtliche; preußische Pressedienst der Antwort des Preußischen Innenministers entnimmt, sind in der Zahl der im Jahre 1926 in Preußen eingebürgerten 2506 deutschstämmigen Ausländer aus den östlichen Nachbarstaaten (außer Polen) und aus dem Balkan acht „jüdische Ausländer mit deutschen oder deutschklingenden Namen" enthalten. Im Jahre 1926 sind 2632 aus Polen stammende Ausländer eingebürgert worden, und zwar 2565 deutschstämmige und 67 andere. In die Zahl der Deutschstämmigen sind sieben „jüdische Ausländer mit deutschen oder deutschklingenden Namen" eingerechnet; sie gehören ebenfalls der deutschen Nationalität an. (Meldung der Schlesischen Zeitung vom 28. Mai 1927, Abendausgabe.) Die Antwort des Ministers ist sicherlich korrekt. Aber man sieht aus dem Inhalt der Anfrage, woher der Wind in bestimmten Kreisen weht, die leider in unserer Rechtsprechung und Verwaltung noch längst nicht zu der Bedeutungslosigkeit verurteilt sind, -die sie von Rechts wegen in einem freien Volksstaat haben müßten. Daher seien als Ergebnis dieser Erörterung folgende Forderungen aufgestellt: I. Bei deutschen Reichsangehörigen hat jede behördliche Unterscheidung nach ihrem Blute oder ihrer Abstammung zu unterbleiben. 31

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