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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-09-01 · 3 (September 1928) · page 6

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
3 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Deutsche gegen ihre französischen Stammesgenossen. Schon diese wenigen Beispiele erweisen den schwankenden Boden, auf den man sich mit der Uebertragung des Rassenbegriffs auf das Gebiet des Rechts begibt. Ist dies schon Ausländern gegenüber der Fall, so bedeutet es geradezu eine Verletzung der Reichsverfassung, wenn die blutmäßigen Unterscheidungen sogar unter deutschen Reichsangehörigen Platz greifen sollen, wie es die oben unter Ziffer 6 mitgeteilte Verordnung des Ministers für Volkswohlfahrt mit einer Deutlichkeit tut. die nur in den Kreisen völkischer Rassenfanatiker einen freudigen Widerhall erwecken könnte. Artikel 109 der Reichsverfassung sagt: „Alle Deutschen sind vor dem Gesetz gleich". Wer also politisch dem Deutschen Reich zugehört, wer deutscher Staatsbürger ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung vor Gericht und Verwaltung. Hier wird aber eine Unterscheidung gemacht zwischen solchen, die außer ihrer politischen Reichszugehörigkeit noch eine stammesmäßige Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum aufweisen, und solchen, die diesen Nachweis nicht erbringen können. Wer fällt hierunter? Vielleicht hätte schon die Anführung von Beispielen, die leider unterblieb, Verlegenheit hervorgerufen. Will man etwa Polen, die für Deutschland optiert haben und in den deutschgebliebenen Teilen Oberschlesiens und Westpreußens wohnen, von der Vergünstigung ausschließen, in den neu errichteten Wohnungen ihr Heim aufzuschlagen? Das wäre ein übler Lohn für ihre bewiesene Staatstreue. Oder hat man dabei etwa an die im Lausitzer Kreis wohnenden Wenden gedacht oder an Abkömmlinge der Hugenotten? Alles wäre gleich unzulässig. Aber auch gegenüber Ausländern muß die Anwendung des Abstammungsbegriffs versagen. Wenn das Kammergericht in dem von der Verfügung des Volkswohlfahrtsministers erwähnten Beschlüsse diese Unterscheidung tatsächlich gebilligt haben sollte, so hat es dies anscheinend in Unkenntnis eines die gleiche Frage behandelnden, aber in entgegengesetztem Sinne entscheidenden Beschlusses des Reichsgerichts vom 14. Oktober 1925 getan, der also wenige Wochen vor der Entscheidung des Kammergerichts ergangen ist. Das Reichsgericht behandelt dabei einen der Fälle, wie sie die im Jahre 1927 ergangene Ministerialverfügung über die Errichtung von Landarbeiterwohnungen generell regelt. Der höchste deutsche Gerichtshof sagt in dieser Entscheidung (abgedruckt in der amtlichen Sammlung, Band III S. 396 und in der Juristischen Wochenschrift 1926 S. 2847, vgl. auch C. V. Zeitung vom 50. April 1926): „Weiterer Aufklärung bedarf es noch bezüglich des Erfordernisses, daß die allein zugelassenen Bewohner Landarbeiter (Landarbeiterfamilien) „deutschen Stammes", „deutschstämmige" Landarbeiter sein müssen. Abgesehen davon, daß der dafür gewählte Ausdruck in den aktenmäßigen Unterlagen schwankt — außer den angeführten kommt auch das Wort „deutsch", als Gegensatz „landfremd" vor —, ist die hiermit versuchte Bezeichnung nicht bestimmt genug, um zweifelsfrei richtig verstanden zu werden. Ist anzunehmen, daß damit lediglich die deutsche Staats- (Reichs-)Angehörigkeit erforderlich sein soll, so besteht kein rechtliches Bedenken; der Ausdruck wäre aber dann dementsprechend 30

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