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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-09-01 · 3 (September 1928) · page 4

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
3 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Unter der Ueberschrift „Akademische Unfreiheit: der völkische Unfug an den Hochschulen" klagt der „Vorwärts" darüber, daß Ausländer, auch wenn sie in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, nur mit Genehmigung des Lnterrichtsministers in dem betreffenden deutschen Staate als ordentliche Hörer zugelassen werden. „Aber selbst dann", heißt es weiter, „bleiben sie akademische Bürger minderen Rechts, sie haben das Wahlrecht zu den Studenten Vertretungen nicht und ebensowenig einen Anspruch auf eine Ermäßigung der Gebühren. Nur dann erhalten sie diese beiden Rechte, wenn die Vereine auslandsdeutscher Studenten sie als Mitglieder aufnehmen. Dieser Verein an der Berliner Universität — und wahrscheinlich ebenso an den anderen deutschen Hochschulen — nimmt Juden nicht auf, weil sie nicht „deutschstämmig" seien, mögen auch ihre Eltern aus rein deutschen Auslandsgebieten eingewandert sein und nicht einmal eine andere Sprache als die deutsche beherrschen! . . . Daß man „auslandsdeutsche" Studenten, die schon hier geboren und zur Schule gegangen sind, nur wegen ihrer jüdischen Abstammung minderen Rechtes sein läßt, ist eine flagrante Verletzung des Geistes der Reichsverfassung, die solche Unterscheidung ausdrücklich verbietet. Und wenn Reichsrecht sogar Landesrecht bricht, wird es wohl auch noch Hakenkreuzlerunrecht brechen können." (Nach der jüdischen Zeitung für Ostdeutschland vom 21. Januar 1927). Mit den zuletzt festgestellten Auswirkungen des Begriffs der Deutschstämmigkeit im Studentenrecht sind bereits die äußerst bedenklichen Erscheinungen gekennzeichnet, welche die Anwendung dieses Begriffs, zumal bei den heutigen politisch bewegten Zeiten, besonders für uns Juden, nach sich ziehen muß. Die kürzlich von der Tagespresse gebrachte Meldung vom Bevorstehen einer liberalen und großzügigen Reform des Fremdenpolizeiwesens läßt es deshalb angezeigt erscheinen, die Unklarheit und Unzulänglichkeit des Begriffs der deutschen Stammeszugehörigkeit zu erörtern, um dadurch vielleicht seine iVusschaltung aus dem Text behördlicher Verordnungen, mindestens aber die Beseitigung der Mißgriffe herbeizuführen, die seine Anwendung zur Folge hat. Denn — das sei mit allem Nachdruck betont — er bot den Anhängern der sogenannten „deutschvölkischen44 Richtung willkommenen Anlaß, ihrem Chauvinismus gerade Juden gegenüber die Zügel schießen zu lassen. In einer ganzen Reihe von Fällen habe ich im Laufe der letzten Jahre ermittelt, daß Fragebogen, die von der Polizeibehörde in Großstädten Ausländern bei ihrer Anmeldung oder bei ihrer Vernehmung über die Beschuldigung des Verstoßes gegen irgendeine Strafbestimmung vorgelegt wurden, in den vielen auszufüllenden Spalten auch die nach der „Stammeszugehörigkeit*" oder „Abstammung" enthielten — m. W. eine unter dem monarchischen Regime nicht gekannte Einrichtung. Handelte es sich nun z. B. um einen christlichen Balten mit deutschklingendem Namen, so war es nicht schwer, trotz des noch so russisch klingenden Sprachakzentes die Ausfüllung mit „deutsch" herbeizuführen. Handelte es sich dagegen um „Juden'*, da konnte der Träger des deutschklingenden Namens die deutsche Sprache noch so gut meistern: er wurde fast immer als „jüdischer Abstammung44 bezeichnet und damit allen Nachteilen ausgesetzt, welche die Fremdstämmigkeit in Verordnungen und noch mehr nach den unkontrollierbaren Gefühlen behördlicher Organe nach sich zog. Das Tragische ist nun, daß wohl gerade Ostjuden gegen diese Bezeichnung kaum etwas einzuwenden hatten, ja sie von ihrem Standpunkte aus sogar 26

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