Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 3 (September 1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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haben Reich und Staat Mittel der produktiven Erwerbslosenfürsorge zur Verfügung gestellt." Es folgen nun Bestimmungen darüber, daß zur Errichtung solcher Wohnungen als Beihilfe den Cutsbesitzern zinslose Darlehen gewährt werden sollen. Diese sind grundsätzlich durch Eintragung einer Sicherungshypothek zu sichern. Für die Bestellung dieser Hypothek ist eine dem Wortlaut nach fixierte Eintragungsbewilligung vorgesehen. Sie enthält die Verpflichtung des begünstigten Gutsbesitzers, die mit Hilfe des Darlehens hergestellten Wohnungen nur mit deutsch stä m m igen Personen zu besetzen. Hierzu heißt es in dem zweiten Abschnitt der ministeriellen Verfügung: „Unter dem Wort .deutschstämmig4 sind Personen deutscher Nationalität u n d deutschen Geblüts, also Personen, die politisch dem deutschen Reich und stammesinäßig dem deutschen Volkstum zugehören, zu verstehen. Ferner hat sich das Kammergericht in einem Beschluß vom 3. Dezember 1925 (1 X 669/25) ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß unter den Begriff „deutschstämmig" auch Personen fallen, die nicht deutscher Nationalität, aber deutschen Geblüts sind, also Personen, die politisch nicht dem deutschen Reiche, aber stammesmäßig dem deutschen Volkstum, zugehören. Es empfiehlt sich, etwaige Zwischen Verfügungen der Grundbuchämter entsprechend zu beantworten." 8. Besondere Beachtung verdient die Einführung und Auswirkung des Prinzips der Frenidstämmigkeit auf dem Gebiete des Studentenrechts. Eine Verordnung des Preußischen Staatsministeriums vom 18. September 1920 gab den Studenten an den einzelnen Hochschulen das Recht, sich zu Zwecken der Selbstverwaltung in „Studentenschaften" zu organisieren. Ferner befugte sie die Studentenschaften, sich mit „entsprechenden Organisationen" zu einer „deutschen Studentenschaft" zu vereinigen. In der ersten Beziehung kam es bald zu Unstimmigkeiten bei der Auslegung des Begriffs der „Auslanddeutschen", die an reichsdeutschen Universitäten imatrikuliert waren. Der Preußische Unterrichtsminister hat diesen Begriff auf Anfrage der Bonner Studentenschaft dahin definiert (Berliner Tageblatt vom 15. April 1927, Morgenausgabe): ..Auslandsdeutsche" im Sinne der Studentenschaftssatzung sind alle außerhalb des Reichsgebietes beheimateten Studenten, deren Zugehörigkeit zur deutschen Kulturgenieinschaft durch Sprache, Bildung und Bekenntnis zu dieser Gemeinschaft erweisbar ist. Diese Kennzeichen bilden die alleinige Voraussetzung dafür, ob jemand unter den Begriff der auslandsdeutschen Studenten fällt. Oesterreichische Staatsbürger sind als Auslandsdeutsche zu behandeln, wenn sie sich nicht zu einem fremden Volkstum bekennen. In Zweifelsfällen ist die Vermittlung des Ministeriums zu einer Anfrage bei der zuständigen Vertretung im Auslände anzurufen." (Nach einer Mitteilung des Amtlichen Preußischen Pressedienstes). Diese Begriffsbestimmung wurde deshalb nötig, weil manche Studentenschaften bei der Zulassung ihrer Mitglieder eine einseitige Auswahl nach dem Rassenstandpunkt durchführten, wobei die Leidtragenden regelmäßig Juden waren. Die Studentenschaften wiederum schlössen sich gerade mit solchen auslandsdeutschen, wohl durchweg österreichischen. Studentenschaften zusammen, die im Gegensatz zu den Studentenschaften an reichsdeutschen Hochschulen ganz offiziell für ihre Zusammensetzung das Rassenprinzip maßgebend sein ließen. Nach einem Warnungsschreiben des Preußischen Kultusministers von Ende 1926 an die Studentenschaften der preußischen Hochschulen gaben diese ihren Befugnissen eine Auslegung, „die niemals in der Absicht der Staatsministerialverordnung gelegen hat und in Widerspruch steht zu den staatsbürgerlichen Grundprinzipien der Verfassung. Die studentischen Vereinigungen der auslandsdeutschen Hochschulen, mit denen die Deutsche Studentenschaft gegenwärtig in Koalition steht, sind nicht „entsprechende Organisationen" im Sinne der erwähnten Verordnung, da sie einseitig die Mitgliedschaft nach Rasse und Konfession bestimmen." (Berliner Tageblatt vom 24. Dezember 1926. Morgenausgabe). Bekanntlich hat die Warnung des Unterrichtsministers nichts gefruchtet. Die völkisch infizierten Studentenschaften blieben halsstarrig und wurden deshalb aufgelöst. 27