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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-09-01 · 3 (September 1928) · page 2

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
3 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Oiscbe innere Verwaltung S. 935) kommt die Ausstellung von Personalausweisen für dcutschstäm migc Flüchtlinge, aus dein ehemals russischen Gebiet in Frage. 3. In dem Ausweiserlaß des Preußischen Innenministeriums vom 24-. August 1923 (vgl. Fraustädter-Kreuzberger, Deutsches Ausländerrecht S. 55 ff) heißt es unter IV: lieber eine besondere Behandlung von Ausländern deutschen Stammes lassen sich mit Rücksicht auf die politische Lage zur Zeit allgemeine Richtlinien nicht aufstellen. 4. In den Richtlinien, die das R e i c Ii s m i n i s t e r i u m d e s 1 n n e r n im Jahre 1922 mit den Regierungen der Länder über die Behandlung von Einbürgerungsanträgen vereinbart hat, ist vom Zustrom „f r e m d s t ä m m i g e r A u s - wanderer** die Rede. Weiter heißt es: Das Gefühl staatsbürgerlicher Zusammengehörigkeit und die Solidarität mit den deutschen politischen Interessen werde am ehesten von d e u t s c h s t ä m m i g e n Ausländern zu erwarten sein. F remdst ä m m i g e Ausländer sollen im allgemeinen nicht vor Ablauf einer 10jährigen Niederlassung im Inlande eingebürgert werden. Vom kulturellen Standpunkt sei zu fordern, daß der Gesuchsteller den Willen und die Fähigkeit bewiesen habe, sich der deutschen Eigenart und Kulturgemeinschaft anzupassen Die Sicherheit dafür könnte eher bei d c u t s c h s t ä m m igen als bei f r e m dstämmigen Ausländern für erfüllt erachtet werden. 5. In den hierzu ergangenen Ausführungsbestimnuingen eines kleineren deutschen Landes heißt es: geboten sei große Zurückhaltung gegenüber Einbürgerungsanträgen. vor allem gegenüber solchen von Ausländern, die nicht deutschen Stammes seien. Die Einbürgerung F r e m d s t ä m ni i g e r müsse immer als besonderes Entgegenkommen aufgefaßt werden. Zur Beurteilung der Frage, ob jemand als deutsch- oder fremdstämmig anzusehen sei, werde der Name nicht allein entscheiden können, wenn er auch hierfür in Verbindung mit anderen Merkmalen einen beachtenswerten Anhalt bietet. Vor allem werde zu berücksichtigen sein, ob der Antragsteller selbst die deutsche Sprache beherrscht, von deutschsprechenden Eltern und Großeltern abstammt, ob er eine deutsche Schule besucht hat. ob die Orte, in denen er groß geworden ist, in einem Gebiete liegen, das nach Sprache und Lebensgewohnheiten als ganz oder vorwiegend deutsch angesehen werden könne. 6. Ein Runderlaß des Preußischen Innenministers vom März 1925 an die Polizeibehörden ordnet eine Nachprüfung der D e u t s c h s t ä m m i g k e i t e Ii e in a 1 i g ö s t e r r e i c Ii - u n g a r i s c Ii e r A n gehörige r an. Der Zu eck dieser Maßregel ist, Vergünstigungen, die den Deutschen aus der ehemaligen Donaumonarchie, vor allem soweit sie Arbeitnehmer sind, bei der Benutzung von staatlichen Transportmitteln gewährt werden, wirklich nur den deutschstämmigen Oesterreichern zukommen zu lassen, die mit den Staatsangehörigen gleichgestellt sind (Notiz der Schlesischen Zeitung vom 14. März 1925, Abendausgabe). 7. In einer Verordnung des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 6. März 1927 zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge („Volkswohlfalirt", Amtsblatt des Ministeriums für Volkswohlfalirt. S. 567. abgedruckt in Weißler. Preußisches Arcliix 1927 S. 302) heißt es: „A. Zweck der Maßnahme: Das unerträgliche Mißverhältnis, daß hunderttausende Deutscher in ihrem Vateiiande erwerbslos sind, während Ausländer in großer Zahl als ländliche Saisonarbeiter in unserem Lande Arbeit und Verdienst linden, wird in der Hauptsache nur dadurch beseitigt werden können, daß gesundheitlich und kulturell für deutsche Landarbeiter geeignete Wohnungen auf dem Lande geschaffen werden.*) Zur Förderung des Landarbeitci wolinungsbaus *) Die ausländischen, meist polnischen Saisonarbeiter, die zu Zehntausenden auf deutschen Gütern arbeiten, sind sowohl bezüglich ihrer Lohn-, als ihrer Unterhalts- und Unterkunftsansprüche viel anspruchsloser als deutsche Landarbeiter und werden deshalb von den deutschen (Jutsbesitzern bevorzugt. Merkwürdigerweise erhalten sie zu ihrer Einwanderung dauernd die Genehmigung der zuständigen Behörde. 26

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