Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 3 (September 1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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JODISCHE ARBEITS¬ UND WANDERFORSORGE 2. Jahrg. SEPTEMBER 1928 Nr. 3 DER BEGRIFF DER DEUTSCH STÄMMIGKEIT EIN BEITRAG ZUR REVISION DES DEUTSCHEN FREMDEN RECHTS VON RECHTSANWALT U.NOTAR FOERDER, BRESLAU Die besonderen außenpolitischen Verhältnisse der Nachkriegszeit in Verbindung mit dem im Innern ständig ansteigenden Nationalismus haben bekanntlich dem Rassenbegriff zu einer großen Volkstümlichkeit verholfen. Unzählige Bücher mehr oder minder wissenschaftlichen Charakters suchen ihn zu rechtfertigen, ohne indes gegen die gewichtigen Stimmen ernster Wissenschaftler, allen voran des großen Anthropologen von Luschan, aufkommen zu können, die ihn rundweg leugnen oder ihm wenigstens eine entscheidende Bedeutung für die geistige Struktur des Menschen absprechen. Was aber besonders vermerkt und näher betrachtet zu werden verdieut, ist die Tatsache, daß dieser Begriff sich auch im Rechtsleben breit zu machen beginnt. Das Gesetz zwar kennt ihn bisher nicht. Ihn auf dem Wege der Rechtsprechung einzuführen, z. B. die Anwendung des Klassenkampfparagraphen bei Juden auszuschalten, mit der Begründung, daß sie keine Bevölkerungs-Klasse, sondern eine Rasse bildeten, mißlang. Dagegen nimmt er unleugbar gewisse Anläufe, sich in manchen Staats- und verwaltungsrechtlichen Materien einzunisten, und zwar mit Hilfe des Begriffs der ..Deutschstämmigkeif* oder des ..Auslandsdeutschen" und der als Gegensatz dazu gebrauchten Wendung von dem „Fremdstämmigen66. Zunächst sei ohne Anspruch auf Vollständigkeit einiges Material aneinandergereiht, das im Laufe der letzten Jahre, größtenteils in der Tagespresse, auftauchte: 1. Laut einer Verfügung des Reichsministers des Innern vom 18. Oktober 1921 sind Personalausweise auszustellen: „a)...... b) für deutschste m m i g e Staatenlose oder d e u t s c h s t ä m in i g e Ausländer, namentlich solche, denen die Rückkehr in ihre Heimat infolge der dortigen politischen Verhältnisse einstweilen verweint ist, c) für deutschstäm m i g e Ausländer, die eine Bescheinigung der Unterrichtsverwaltung darüber beibringen, daß sie zum Studium an einer deutschen Hochschule zugelassen sind." 2. Nach einer Verfügung des Preußischen Innenministeriums vom 22. September 1924 über Neuorganisierung des Paßwesens (Ministerialblatt für preu- 25