Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 1-2 (Juli 1928)
- Date
- 1928-07-01
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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„Wir erhalten von unserer südamerikanischen Delegation eine telegraphische Mitteilung aus Montevideo über die augenblicklichen Niederlaslungsmöglichkeiten in Uruguay. Aus dieser Mitteilung geht hervor, daß während der Wintersaison, die in Südamerika von Juni bis September dauert, es sehr schwer ist, Arbeit zu finden. Besonders hoffnungslos ist die Lage für Berufslose. Für die Auswanderung nach Uruguay kommen nur diejenigen Emigranten in Betracht, die dort Verwandte haben oder qualifizierte Handwerker sind. Neuerdings macht das argentinische Konsulat in Uruguay bei Erteilung von Einreisevisen nach Argentinien große Schwierigkeiten. Emigranten, die nach Uruguay mit der Absicht gehen, dort das argentinische Visum zu erlangen, müssen davor gewarnt werden." Man soll nicht ohne Arbeitskontrakt nach Frankreich kommen Die Direktion der Hias-Jca-Emigdirect macht folgende Mitteilung, die sie vom Zentralen Hilfskomitee für Jüdische Emigranten in Paris erhalten hat: Es wird den Personen, die sich nach Frankreich begeben wollen, um dort in bezahlter Stellung zu arbeiten, dringend nahegelegt, sich einen vom Arbeitsministerium beglaubigten Arbeitskontrakt zu verschaffen. Unglücklicherweise kommt es des öfteren vor, daß Emigranten, die sicli einen solchen Kontrakt nicht verschaffen konnten, mit einem kurzfristigen Visum nach Frankreich kommen. In den meisten Fällen wird als Reiseziel ein Kurort wie Vichy, Vitel usw. angegeben. Diese Visa tragen den Vermerk „beschränkter Aufenthalt" oder „streng beschränkter Aufenthalt". Trotz dieses ausdrücklichen Vorbehalts hoffen die betreffenden Emigranten, in Frankreich bleiben und dort eine Stellung innehaben zu können. Derartige Emigranten müssen gewarnt und eingehend darüber aufgeklärt werden, daß es absolut unmöglich ist, auf diese Weise in Frankreich bleiben und arbeiten zu können, weil die französischen Behörden kategorisch die Aufenthalts- sowie die Arbeitserlaubnis denjenigen Ausländern verweigern, die nach 1926 in Frankreich eingereist sind. Diejenigen Ausländer, die den bestehenden Gesetzen und Bestimmungen über Aufenthaltserlaubnis und Beschäftigung von Ausländern nicht entsprechen, werden ausgewiesen. * Wanderschein für Arbeitslose Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sah im § 169 die Ausstellung eines Wanderscheines an unterstützungsberechtigte Arbeitslose vor, die ihre Lehrzeit beendet haben, sofern das Wandern zur Erlangung einer geeigneten Beschäftigung und beruflichen Weiterbildung zweckmäßig erscheint. Der Wanderschein sollte auf höchstens zehn Wochen befristet sein. Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt hat nunmehr die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen erlassen (VO vom 30. 3. 28 R.Arb.Bl. S. 98). Ein Arbeitsloser soll nunmehr einen Wanderschein nur dann erhalten, wenn seine Person und das Wanderziel eine Gewähr dafür geben, daß der Zweck des Wanderns — Erlangung einer geeigneten Beschäftigung und beruflichen Weiterbildung — erreicht wird. Ist die gesuchte Beschäftigung im Wege der Arbeitsvermittlung zu beschaffen, so ist die Ausstellung des Scheins zu versagen. (Art. 1.) Der Wanderschein darf erst nach vierwöchentlicher Arbeitslosigkeit erteilt werden, im allgemeinen nur an unverheiratete Personen im Alter von 18—30 Jahren. (Art. 2.) Der wöchentliche Unterstützungsbetrag, der dem Wanderer an den Orten seiner Wanderung zur täglichen Auszahlung zusteht, muß auf dem Wanderschein vermerkt werden. (Art. 3.) Der Arbeitslose muß vor Erteilung des Wanderscheins den Nachweis einer zweijährigen erfolgreichen Berufsausbildung führen. Das Arbeitsamt muß prüfen, ob die Vorbildung des Arbeitslosen als Grundlage für eine berufliche Weiterbildung ausreichend ist. (Art. 4.) Auf jedem Wanderschein müssen das Wanderziel (Bezirk eines Landarbeitsamts) und die Wanderroute festgelegt sein. Eine Aenderung der Wanderroute ist nur mit Genehmigung eines Arbeitsamtes zulässig. (Art. 5.) Der Wanderschein darf nur bis zu einer Höchstdauer von zehn Wochen ausgestellt werden, die Aufenthaltsdauer an einem Orte darf drei Tage nicht überschrei- 21