Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 1-2 (Juli 1928)
- Date
- 1928-07-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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jedes Mädchen erwartet vom Eintritt in den Beruf die Erlangung gewisser Freiheiten, insbesondere die Möglichkeit, die Freizeit nach ihren Wünschen und Interessen zu gestalten. Jede jugendliche, die in einen Beruf eintritt, hat zu ihrer menschlichen und kulturellen Entwicklung sehr viel Freizeit nötig. Acht Stunden Arbeit täglich sind gerade für die in der Pubertät befindlichen Mädchen übergenug, und die Möglichkeit einer Begrenzung der Arbeitszeit im Privathaushalt ist bei den z. Zt. bestehenden Verhältnissen kaum gegeben. Die Gestaltung der Freizeit spielt bei allen in den Beruf eintretenden Mädchen eine große Rolle, und besonders bei denen, die über das Persönliche hinausgehende Interessen haben. Die Zugehörigkeit zu einem Jugendbund ist eine von einem großen Teil der Jugend selbst wie auch von den an der Jugend interessierten Erwachsenen gestellte Forderung. Der junge, eben in den Beruf eingetretene Mensch erhält häufig seine stärksten Anregungen aus dieser Gemeinschaft Jugendlicher, und die Zugehörigkeit und Mitarbeit an dieser Gruppe ist sehr häufig entscheidend für seine spätere Entwicklung. Eine Betätigung dieser Art kommt für die junge Hausangestellte nur in ganz vereinzelten Fällen in Frage, nicht aber, wie in allen anderen Berufen, mit Selbstverständlichkeit und nur abhängig vom Wunsche des Jugendlichen selbst. Unsere ganze Berufsauffassung hat sich in den letzten Jahrzehnten wesentlich geändert. Während früher in den meisten Berufen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jenes patriarchalische Verhältnis herrschte, das wir im Beruf der Hausangestellten noch heute fast ausnahmslos finden, ist der junge Kaufmanns-, Handwerks- oder Industrielehrling ein Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber als dem Angehörigen einer anderen Klasse gegenübersteht, zu dem er keine persönliche Beziehung, sondern nur ein bestimmtes Arbeitsverhältnis hat. Sein Privatleben spielt sich bewußt außerhalb des Arbeitsplatzes, manchmal völlig unbeeinflußt von seiner Arbeit ab. Für die junge Hausangestellte gibt es derartiges nicht. Sie wird auch in den besten Fällen ständig bevormundet, stets kontrolliert, und ihr ganzes Privatleben wird mit dem Antritt der Stelle an ihren Arbeitsplatz verlegt. Hier liegt sicher der wesentliche Grund, warum die Arbeit in einem Anstaltsbetriebe der Familienstellung vorgezogen wird. Die Anstaltsbeamtin ist ein Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten eines solchen. Sie hat ein bestimmtes Aufgabengebiet, eine festgelegte, wenn auch lange Arbeitszeit und das unbestrittene Recht, ihr Privatleben nach ihren Wünschen zu führen. Darum wird auch die Arbeit im Heim von den Mädchen als Beruf angesehen und in vielen Fällen sogar erstrebt, während die Arbeit im Privathaushalt fast stets abgelehnt wird. Um neue Kräfte für diesen Erwerbszweig zu gewinnen, ist es notwendig, daß alle interessierten Kreise sich bemühen, ihm zum Ansehen eines Berufes zu verhelfen. 17