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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-07-01 · 1-2 (Juli 1928) · page 10

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
1-2 (Juli 1928)
Date
1928-07-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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geschieht im allgemeinen ohne Mitteilung der Entscheidungsgründe, und was noch schlimmer ist, ohne daß solche vorhanden sind. In der Praxis ist im allgemeinen eine Nachprüfung der Entscheidung der unteren Verwaltungsinstanzen erst günstigstenfalls vom Polizeiministerium (des Innern) zu erwarten. Die Anrufung des Ministeriums aber geschieht durch bloße Dienstaufsichtsbeschwerde, die nicht mehr den Charakter eines Rechtsmittels trägt. Mit der Entscheidung der zweiten Instanz (Oberpräsidium) ist die Ausweisung vielmehr schon rechtskräftig geworden. Der Ausländer, der nach Entscheidung der zweiten Instanz das verbotene Gebiet nicht verläßt und sich mit einem allein aussiehtsvollen Gesuch an das Ministerium wendet, handelt bereits der Verweisung zuwider und wäre nach § 167 des Entwurfs strafbar. Diese Bestrafung würde andererseits die Grundlage für eine erneute Ausweisung abgeben können, wenn das Ministerium die erste Ausweisung auf Grund der Dienstaufsichtsbeschwerde des Ausländers aufgehoben hat. Die durchaus überflüssige Erweiterung des bisherigen Bannbruches enthält also eine neue Bedrohung der ohnehin unsicheren rechtlichen Lage des Ausländers. Die Verschärfung der gegen die Ausländer gerichteten Bestimmungen des Strafrechts ist umso weniger entschuldbar, als die Vorschriften des überholten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. 7. 1913, insbesondere die rückschrittliche Bestimmung seines § 9, wonach ein einzelnes Land die Einbürgerung in jedem anderen Lande des deutschen Reiches durch seinen Einspruch verhindern kann, aber auch die reaktionäre Praxis vieler Einzelstaaten die Einbürgerung selbst solcher Ausländer unmöglich macht, die mit Deutschland in kultureller und jeder anderen Beziehung verwachsen sind. Es ist zu hoffen, daß der Entwurf nicht in einer Form Gesetz wird, durch die die gesamte Existenz jedes in Deutschland lebenden Ausländers täglich bedroht wäre. DIE JÜDISCHE KREDITGENOSSENSCHAFT IN OSTEUROPA VON DR. WERNER SENATOR, BERLIN Es ist natürlich nicht möglich, in diesen kurzen Bemerkungen ein auch nur annähernd vollständiges Bild der Entwicklung und der Lage des jüdischen Kreditgenossenschaftswesens in Osteuropa zu geben. Wir werden uns vielmehr darauf beschränken, einige der für die Entwicklung der jüdischen Kreditgenossenschaften in Osteuropa wichtigen Tatsachen aufzuweisen und die wichtigsten Probleme, vor denen sie heute stehen, anzudeuten. Das jüdische Genossenschaftswesen ist nicht erst eine Erscheinung der Nachkriegszeit. Bereits vor dem Kriege (1915) bestanden auf dem Territorium des alten russischen Reiches eine große Anzahl, nämlich 680, Kreditgenossenschaften, die 450 000 Mitglieder zählten. Diese Genossenschaften, ursprünglich in starkem Maße abhängig von den niedrig verzinslichen Krediten der JCA (Jewish 10

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