Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 1-2 (Juli 1928)
- Date
- 1928-07-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Gericht ausgesprochenen Zulässigkeit der Reichsverweisung einen undifferenzierten, formularmäßigen Gebrauch machen. Da das Ausweisungsverfahren selbst ohne mündliche Verhandlung stattfindet, die Verwaltungsklage dem Ausländer nicht zusteht und das Beschwerdeverfahren praktisch meist als bloßes Scheinverfahren anzusehen ist, wird die Folge des § 64 des Entwurfs sein, daß die geringfügigste Verfehlung eines xVusländers die Reichsverweisung nach sich ziehen wird. Das aber bedeutet eine ungeheuerliche Erschütterung der rechtlichen Stellung der Ausländer. Ueber die von § 64 des Entwurfs beabsichtigte Neuordnung hinaus soll in vielen Fällen die Reichsverweisung eines Ausländers ohne Rücksicht auf die Höhe der gegen ihn erkannten Strafe zulässig sein, also auch neben Verurteilungen zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten. Und zwar findet sich diese in die Existenz des Ausländers einschneidendste Nebenfolge nicht nur bei Straftaten politischen Charakters wie Hochverrat. Landesverrat, Angriffen gegen die Staatsform und verfassungsmäßige Körperschaften, Störungen der Beziehungen zum Auslande, Angriffen j>*egen Wehrmacht und Volkskraft (§§ 89, 98. 102, 117, 122). sondern auch bei dem Glückspiel. Ohne diese Straftat besonders zu verteidigen, kann man es doch grotesk finden, daß neben einer Geldstrafe wegen Glückspiels auf Zulässigkeit der Reichsverweisuna* erkannt werden darf (§ 360). Angesichts der von dem Entwurf vorgesehenen umfangreichen Zulässigkeit der Reichsverweisung bildet es für die Ausländer nur einen schwachen Trost, daß bei Uebertretungen auf Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht erkannt werden darf (382). Es kann also bei einer Verurteilung wegen Lebertretung nicht auf Reichsverweisung erkannt werden. Aber das Gebiet der Uebertretungen ist klein, und auch Verfehlungen einfachster Natur tragen den Charakter von Vergehen. So ist z. B. ein spezielles Ausländerdelikt, der sog. Bannbruch, im Entwurf seines Uebertretungscharakters entkleidet worden und in ein Vergehen umgestaltet worden, das mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft werden kann. Schlimmer aber ist noch, daß auch die bisherigen Tatbestandsmerkmale des Bannbruches eine gefährliche Erweiterung erfahren haben. Bisher kann nach § 361 Ziffer 2 St. G. B. nur der bestraft werden, der, nachdem gegen ihn eine rechtskräftige AusweisungsVerfügung ergangen war, das verbotene Gebiet zwar schon verlassen, es aber später ohne Erlaubnis wieder betreten hatte. § 167 des Entwurfes will dagegen denjenigen bestrafen, der der Verweisung aus dem Gebiete des Reiches oder eines Landes zuwiderhandelt. Praktisch bedeutet diese Bestimmung, daß dem Ausländer auch seine jetzigen kümmerlichen Rechtsbehelfe gegen eine ungerechtfertigte Ausweisung genommen werden. Dem Ausländer steht bekanntlich gegen eine willkürliche Ausweisung, die seitens der lokalen Polizeibehörde ergangen ist, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren nicht zu. Er ist auf die formelle Beschwerde angewiesen, die von der zweiten Instanz (Oberpräsidium) praktisch in fast allen Fällen ohne ernsthafte Prüfung zurückgewiesen wird. Die Zurückweisung 9